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Regelwerk

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten von Weser, Fulda und Werra
- Niedersachsen -

Vom 10. Dezember 2012
(Nds.MBl. Nr. 1 vom 09.01.2013 S. 2)



Bek. d. MI v. 10.12.2012 - P/B 22.11-01371/11 -

Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport,

und

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport,

schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

§ 1

Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Stromgebieten

  1. der Fulda von Strom-km 87,740 bis 108,780,
  2. der Werra von Strom-km 76,62 bis 89,0 und
  3. der Weser von Strom-km 0,0 bis 44,86

auf das Land Hessen.

§ 2

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen im Übertragungsbereich ( § 1) insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr,
  2. Überwachung des Schiffsverkehrs und des Wassersportbetriebes,
  3. Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben,
  4. Untersuchung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag,
  5. Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit dem Schiffs- oder Wassersportbetrieb einschließlich der fahrlässigen Tötung,
  6. Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen gegen Umweltvorschriften auf und an den Wasserflächen.

(2) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten obliegt im Übertragungsbereich auch die Erforschung anderer als in Abs. 1 Buchstabe e und f mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint.

(3) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gilt bei der Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen das niedersächsische Landesrecht.

(4) Die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde ist gegenüber Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des anderen Landes zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese im Übertragungsbereich nach § 1 tätig sind ( § 103 Abs. 2 Nds. SOG).

(5) Die externe Öffentlichkeitsarbeit zu Ereignissen im Übertragungsbereich erfolgt im Einvernehmen zwischen den beauftragten hessischen Dienststellen und der Polizeidirektion Göttingen.

(6) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

§ 3

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Schiffsverkehrsverstöße, einschließlich aller Unfälle im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag ( § 2 Abs. 1), abschließend. Danach geben sie den Vorgang an die örtlich und sachlich zu-ständige Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde ab. In den Fällen des § 2 Abs. 2 werden im Übertragungsbereich nur die unaufschiebbaren Ermittlungen durchgeführt; der Vorgang wird sodann zur weiteren Behandlung an die zuständige Polizeibehörde abgegeben.

(2) Über besondere Vorkommnisse im Übertragungsbereich ( § 1) auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zu unterrichten.

§ 4

(1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.

(2) Die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land Hessen zu.

(3) Die Vertragsschließenden stellen sich von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten in Rechte Dritter erwachsen.

(4) Absatz 3 gilt jedoch nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu verfahren.

§ 5

Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Vertragspartner jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6

Das Verwaltungsabkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda vom 15. November 1994 bzw. 19. Januar 1995, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 8. Dezember 2008 bzw. 22. Dezember 2008, tritt hiermit außer Kraft.

Das am 7. 11./1.12.2012 unterzeichnete und am 01.12.2012 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten von Weser, Fulda und Werra wird bekannt gemacht.

ENDE

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