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DStMVO - Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer
- Niedersachsen -
Von 16. März 2007
(Nds.MBl. Nr. 12 vom 21.03.2007 S. 203; 15.02.2008 S. 362; 22.02.2011 S. 201; 15.02.2013 S. 196)
Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Benutzung des Dümmers und des Steinhuder Meeres. Eine Benutzung des Ufers wird von dieser Verordnung nur insoweit erfasst, als sie mit einer Benutzung des Gewässers in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugteile i.S. des § 2 abgestellt oder gelagert werden oder bei Veranstaltungen auf dem Wasser Einrichtungen an Land Teil der Veranstaltung sind.
(2) Zum Steinhuder Meer i. S. dieser Verordnung gehören auch der Hagenburger Kanal und die Großenheidorner Kanäle, der Meerbach bis zum Abschlusswehr sowie der "Ententeich".
(3) Ufer i. S. dieser Verordnung ist
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Zweiter Teil
Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs
§ 3 Gemeingebrauch
(1) Der Gemeingebrauch wird zugelassen für das Baden, das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb oder mit batteriebetriebenen Elektromotoren mit einer Leistung bis 7,35 kW (10 PS) und den Eissport.
(2) Segelfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen nur ohne Benutzung des Motors das Gewässer befahren.
(3) Der Gemeingebrauch wird außerdem zugelassen für das Einleiten von Niederschlagswasser von Dachflächen der anliegenden einzelnen Häuser, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und das Niederschlagswasser keine Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(4) Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Betretens- und Befahrensverbote der Naturschutzgebiete, bleiben unberührt.
§ 4 Genehmigungsfreie Benutzung
Ohne Genehmigung zulässig ist das Befahren der Gewässer mit Fahrzeugen
In den Fällen der Nummern 1 und 2 muss das Fahrzeug von einem oder einer Beauftragten des Landes Niedersachsen oder der zuständigen Behörde geführt werden.
Dritter Teil
Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Benutzung
§ 5 Fahrzeugführung
(1) Ein Fahrzeug darf nur führen, wer einen gültigen, mit Lichtbild versehenen Befähigungsnachweis für das entsprechende Fahrzeug hat. Das Original oder eine Kopie des Befähigungsnachweises müssen mitgeführt werden. Das Original muss an Land unverzüglich vorlegbar sein. Die Kopie oder der Befähigungsnachweis ist der Wasserschutzpolizei auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss körperlich und geistig geeignet sein, ein Fahrzeug zu führen.
(Stand: 19.07.2019)
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