Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 1955
(Nds. GVBl. Sb. I S. 756)



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen gilt für alle Anschlussbahnen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, dass auf Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.

(3) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen; die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.

§ 2 Ausnahmen und Sonderbestimmungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen, sofern die Sicherheit noch gewährleistet ist, in folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung anordnen:

  1. bei bereits bestehenden Anlagen,
  2. bei Versuchsanlagen,
  3. wenn eine anders nicht zu behebende technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.

II. Eisenbahnanlagen

§ 3 Anlagen der Anschlussbahn

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch § 24 Abs. 1).

(2) Die Grenzen der Anschlussbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.

§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse

(1) In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen

bei Regelspur ... 140 m,
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen ... 100 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 50 m,
von 0,75 m ... 40 m.

Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.

(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt

werden, bei Wagen

mit Gleitachslagern 2,5 0/00 (1:400),
mit Rollenachslagern 1,67 0 /00 (1 : 600).

nicht übersteigen.

(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.

§ 5 Breite des Bahnkörpers

Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:

bei Regelspur ... 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 2,70 m,
von 0,75 m ... 2,50 m.

§ 6 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlussbahn anschließt, entsprechen.

(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:

bei Regelspur von 1435 m ... 1,470 m bzw. 1,430 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m ... 0,770 m bzw. 0,745 m.

§ 7 Überhöhung

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.

(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben.

Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.

(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei

bei Regelspur ... 4,0 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 3,70 m,
von 0,75 m ... 3,50 m.

§ 9 Gleisabstand

(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muss, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen bei

Regelspur ... 4,0 m,
Schmalspur ohne mit Rollfahrzeug
von 1,00 m ... 3,60 m 4,00 m,
von 0,75 m ... 3,40 m 4,00 m.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen bei

Regelspur ... bis 3,50 m,
Schmalspur ohne mit Rollfahrzeug

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion