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Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte
Vom 7. Juli 2005
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2005 S. 627)
Az.: R-141.5/10
Auf Grund des § 46 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG) vom 02. April 1968 (BGBl. II Seite 173) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I Seite 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1537), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I Seite 1617), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
Weser,
von Mittelweserkm 354,19 bis Außenweserkm 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,Lesum,
Hunte.
Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen Bestimmungen.
Badende dürfen nicht:
Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte vom 3. Mai 1982 (VkBl. Seite 172) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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