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Regelwerk, Gefahrgut

Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. November 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 660)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der nachstehenden Vereinbarung und Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

§ 2

Der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung * und die Zusatzvereinbarung nach ihren Regelungen im § 11 und Artikel 3 in Kraft getreten sind, wird von dem Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.

§ 3

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 12. November 1992

*) Die Vereinbarung hat die Gl. Nr. 9510- 2.


ENDE

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