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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Juni 2019
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 05.07.2019 S. 142)



§ 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSa S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. LSa S. 61), wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Land gewährt den Aufgabenträgern über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus aus der Umsatzsteuerbeteiligung des Landes ab dem Jahr 2020 jährlich Zuwendungen in Höhe von 20 Millionen Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen nach Satz 1 werden auf Antrag von dem für Verkehr zuständigen Ministerium gewährt. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich um 2,5 v. H. des Vorjahresbetrages."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Euro" die Wörter "aus Mitteln der allgemeinen Finanzverwaltung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Bundeslandes" durch das Wort "Landes" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 191543

ENDE

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