Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 1992
(MBl LSa Nr. 7/1993 S. 454)



Die Bundesregierung,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,

und

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Minister des Innern,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt

- folgende Vereinbarung:

§ 1

Die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:

  1. Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, die keinen Aufschub dulden,
  2. die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen,
  3. die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den Nr. 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 2

Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

§ 3

(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.

(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.

(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.

§ 4

Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch die Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schifffahrtspolizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" bleiben unberührt.

§ 8

Aufgaben nach § 1 Nr. 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

§ 9

(1) Die Kosten des schifffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.

(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

§ 10

Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

Bonn, den 22.07.1992

Magdeburg, den 03.06.1992

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion