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Verkehrsüberwachungserlass - Grundsätze für die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Kommunen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. März 2009
(MBl. Nr. 12 vom 30.03.2009 S. 208)
Bezug: RdErl. des MI vom 02.06.1992 (MBl. LSa S. 1035), geändert durch RdErl. vom 06.12.1994 (MBl. LSa 1995 S. 25)
I. Verkehrsüberwachung durch die Polizei
Die vom Straßenverkehr ausgehenden vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer erfordern permanent höchste Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Hohe polizeiliche Präsenz im Verkehrsraum und jegliche Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, die auf der Grundlage sorgfältiger Analysen der aktuellen Verkehrssicherheitslage zielgerichtet geplant und durchgeführt werden, sind ein wesentlicher Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Kriminalitätsprävention und -bekämpfung. Sie verlangen ein Höchstmaß an fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenz von allen mit dieser Aufgabe betrauten Bediensteten. Im Interesse eines effektiven Einsatzes in diesem Aufgabenfeld ist eine umfassende und enge Abstimmung der polizeilichen und kommunalen Verkehrsüberwachungstätigkeit unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Zuständigkeiten sicherzustellen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Verkehrskontrollen Fahndungsabgleiche durchzuführen, Verdachtsansätze zu erlangen oder konkrete Straftaten aufzuklären, ist konsequent zu nutzen.
1. Ziel der Verkehrsüberwachung
Vornehmliches Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verbesserung der objektiven Verkehrssicherheitslage und die Stärkung der subjektiven Sicherheit im Straßenverkehr. Sie ist daher insbesondere darauf auszurichten, Verkehrsunfälle zu vermeiden oder deren erhebliche Folgen zu minimieren sowie sonstigen Verkehrsgefahren entgegenzuwirken.
Mit zielgerichteten Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sollen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgestellt und verhindert werden. Daneben sollen Verkehrsverstöße verfolgt, der allgemeine Verkehrsraum sicherer gestaltet und konkrete Verkehrsabläufe verbessert werden. Einem möglichst hohen Überwachungsdruck, verbunden mit einer hohen Entdeckungswahrscheinlichkeit, kommt hierbei unter Berücksichtigung von Aspekten der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Kriminalitätsbekämpfung besondere Bedeutung zu, da hierdurch die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten angehalten werden können. Konsequentes, nachvollziehbares und transparentes Handeln im Bereich der Verkehrsüberwachung ist geeignet, die Verkehrsmoral der Verkehrsteilnehmer langfristig und nachhaltig zu verbessern.
Die Verkehrsüberwachung dient darüber hinaus der Minderung von verkehrsbedingten Umweltbeeinträchtigungen und der Verbesserung des sicherheits- und umweltbewussten Verkehrsverhaltens.
2. Grundlagen der Verkehrsüberwachung
Umfassende Analysen der Verkehrssicherheitslage sind die primäre Grundlage für die Verkehrsüberwachung. Für eine strategische delikts- und zielgruppenorientierte Verkehrsüberwachung sind insbesondere erforderlich,
können daneben ebenso Grundlage von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sein.
Im Interesse einer wirkungsvollen Unfallverhütung soll hauptsächlich den besonders gefährlichen, zu den Hauptunfallursachen gehörenden Verhaltensweisen entgegengewirkt werden. Dazu zählen insbesondere die überhöhte oder unangepasste Geschwindigkeit, Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol-, Drogen- oder Mischkonsum sowie das Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorrangs. Darüber hinaus ist vorrangig den Unfällen mit schweren Unfallfolgen zu begegnen, die z.B. durch die ungenügende Nutzung von Rückhaltesystemen' und bei Unfällen unter Beteiligung von Fahrzeugen des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs zu verzeichnen sind.
3. Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit
Viele Maßnahmen der Verkehrsüberwachung erfahren eine hohe Beachtung in der Öffentlichkeit, ein erhebliches Medieninteresse sowie eine kritische Beobachtung und Bewertung. Deshalb sind nachhaltige Bemühungen um eine höchstmögliche gesellschaftliche Akzeptanz permanent erforderlich. Dazu ist eine professionelle Planung und Ausführung des Überwachungsauftrages unabdingbar. Eine umfassende und qualitativ hochwertige Bürgeransprache, mit der dem betroffenen Verkehrsteilnehmer das Ziel und die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme umfassend erläutert wird, sowie eine im Einzelfall erforderliche zielgerichtete und transparente Öffentlichkeitsarbeit tragen hierzu bei.
(Stand: 03.02.2021)
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