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Prüfungsordnung für den Erwerb des Schiffsführerscheins auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Juni 2009
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 30.06.2009, 341)
Gl.-Nr.: 950.2
Aufgrund des § 77c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 77c Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium verordnet:
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss für Schiffsführerscheine wird beim Landesverwaltungsamt gebildet. Er besteht aus drei sachkundigen Mitgliedern.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes berufen. Er wird ermächtigt, die weiteren Vertreter zu berufen und zur Durchführung der Prüfung weitere Sachverständige ohne Stimmrecht beizuladen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in Absatz 2 genannten Mitglieder mitwirken.
(5) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Über den Prüfungsverlauf und die Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 2 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist schriftlich in Form eines Antragsformulars an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die aufgeführten Antragsunterlagen beizufügen:
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind oder die Frist für eine erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer Prüfung eingehalten ist. Bestehen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Bewerbers, kann der Vorsitzende die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, eines Facharztes oder des Amtsarztes verlangen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist auch dann möglich, wenn aus dem Tauglichkeitsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes nur eine eingeschränkte Tauglichkeit hervorgeht. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, die in den Führerschein einzutragen sind.
(4) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Versagungsgründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
§ 3 Prüfung
(1) Die Prüfung soll zeigen, dass der Bewerber über hinreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgeblichen Vorschriften, über nautische und technische Kenntnisse sowie berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt und die Grundsätze der Unfallverhütung und der wasserrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Landesgewässer beherrscht.
(2) In der Prüfung muss der Bewerber den Nachweis über folgende Kenntnisse erbringen:
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die praktische Prüfung kann nur nach erfolgreich abgelegter theoretischer Prüfung durchgeführt werden. Zwischen beiden Prüfungsteilen soll ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegen. Es ist zu gewährleisten, dass dieselben Prüfer den noch ausstehenden Teil der Prüfung abnehmen.
(4) Für eine Erteilung nach § 10 Abs. 3 der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung kann eine erneute Prüfung nach den §§ 4 oder 5 erforderlich werden. Über den Umfang der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 4 Theoretische Prüfung
(Stand: 03.02.2021)
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