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Einsatzrichtlinie Eisenbahn
Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Bahnanlagen der Eisenbahnen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Dezember 2011
(MBl.LSa Nr. 42 vom 27.12.2011 S. 552)
Gl.-Nr.: 2153
1. Allgemeines
Eisenbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen - nachfolgend EVU genannt) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen - nachfolgend EIU genannt).
Die Eisenbahnen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Die Zuständigkeit der Gemeinden und Landkreise für die Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung nach §§ 2 und 3 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSa S. 69), schließt Bahnanlagen und unmittelbar angrenzende Bereiche (nachfolgend insgesamt als "Bahnanlagen" bezeichnet) ein. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren.
Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren vom 29.02.2000 (GVBl. LSa S.140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.03.2005 (GVBl. LSa S. 100), und der
Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsrichtlinie), RdErl. des MI vom 30.01.2008 (MBl. LSa S. 113) haben die Kommunen im Hinblick auf die Besonderheiten bei Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen an Bahnanlagen Folgendes zu beachten.
2. Einsatzvorbereitung
2.1 Alarm-, Gefahrenabwehr- und Einsatzpläne
Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich bauliche Objekte der Eisenbahnen wie z.B. Bahnhöfe, Fracht- und Umschlagzentren befinden, haben hierfür objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen.
Die Landkreise sowie kreisfreien Städte haben für Sonderbauten im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und der Deutschen Bahn AG vom 07.08.1998 (z.B. große Bahnhöfe, Tunnel über 1.000 m Länge, Terminals oder besondere Brückenbauten), Fahrstrecken der Eisenbahnen sowie für Bahnanlagen, die den überörtlichen Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehren sowie den Einsatz von Kräften und Mitteln anderer Organisationen und Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr erfordern, Objekt- oder ereignisbezogene Einsätzpläne zu erstellen und diese mit den Eisenbahnen abzustimmen. In die Planungen sind betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Sonderbauten der Eisenbahnen und die von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten "Rüstsätze Bahn" einzubeziehen.
Für die Benachrichtigung sowie Abstimmung in Notfällen sind die entsprechenden Stellen der EIU (Notfallleitstelle der DB Netz AG sowie Eisenbahnbetriebsleitungen bei nichtbundeseigenen EIU) in den Plänen zu benennen. Den entsprechenden Stellen der EIU ist die Erreichbarkeit der Einsatzleitstelle (ELST) des Landkreises sowie der kreisfreien Stadt mitzuteilen. Auszüge der Einsatzpläne der Landkreise sind den betreffenden Gemeinden mit der Angabe der Grenzen ihrer Zuständigkeit (Bahnkilometer) und den zu alarmierenden Feuerwehren im übergemeindlichen Einsatz, als "Einsatzdokument-Eisenbahn" zu über, geben. Einsatzpläne sind als Bestandteil der Ausrückeordnung ständig zu aktualisieren.
2.2 Kartenmaterial
Das den Landkreisen sowie kreisfreien Städten von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellte Kartenmaterial dient dem vordringlichen Zweck, die Zugänglichkeit zu den Gleisanlagen darzustellen. Die Gemeinden haben geänderte Zuwege sowie Hindernisse, die bislang keine Berücksichtigung im Kartenmaterial fanden, den Landkreisen zwecks Abstimmung der übergemeindlichen Gefahrenabwehr mitzuteilen. Notwendige Änderungen des Kartenmaterials sind durch die Landkreise mit der Deutschen Bahn AG abzustimmen. Das Kartenmaterial ist Bestandteil der Einsatzpläne und kann für die Darstellung einsatzrelevanter Angaben (z.B. Taktische Zeichen für Bereitstellungs- und Sammelräume, Löschwasserentnahmestellen, Hubschrauberlandeplätze) verwendet werden.
2.3 Ausrüstung
Eine gesonderte Vorhaltung von Feuerwehrfahrzeugen, -ausrüstungen und -geräten für die Bekämpfung von Bränden oder Hilfeleistungen auf Bahnanlagen wird von den Gemeinden nicht erwartet. Der Einsatzleiter Feuerwehr kann - soweit vorhanden - die von den Eisenbahnen für die Bewältigung bahntypischer Gefahren (Rettung und Bergung) bereitgehaltene Notfalltechnik, Sonderausrüstung und gegebenenfalls Bedienpersonal über die in Nummer 2.1 benannte zuständige Stelle des EIU anfordern.
2.4 Aus- und Fortbildung
Für den Einsatz auf Bahnanlagen vorgesehene Einsatzkräfte sind durch die Landkreise sowie kreisfreien Städte auszubilden. Grundlage für die örtliche sowie überörtliche Ausbildung bilden die Unterlagen "Muster-Merkblatt Eisenbahneinsätze (Stand 12/2000)" (Anlage 5) und "Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge" (Anlage 6) der Deutschen Bahn AG unter Beachtung der folgenden Schwerpunkte:
(Stand: 03.02.2021)
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