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Regelwerk Gefahrgut, Bahn

BOa - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Januar 1997
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 02.01.1997 S. 243)
Gl.-Nr.: 933.0.1



Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für Anschlußbahnen .... ....

(2) Bahnen von ... Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Die in der vollen Breite einer Seite*) gedruckten Bestimmungen gelten für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm. Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.

Die auf der linken Hälfte einer Seite*) gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm Spurweite). Die auf der rechten Hälfte einer Seite*) gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750 mm Spurweite).

Fußnoten

*) Hier in Spalten abgedruckt.

§ 2 Grundforderungen

(1) .... Sie sind Teile der Betriebe, die ... Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichs bahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichs bahn so in Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.

(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.

(3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.

(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.

(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.

(7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der Anschlußbahn zur DeutschenReichs bahn und gegebenenfalls zu Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen zur DeutschenReichs bahn und zwischen Haupt- und Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.

(10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.

(11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.

(12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen, und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.

(13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen ist zwischen der DeutschenReichs bahn und den Beteiligten zu vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde einzuholen.

(14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des Verkehrswesens und der DeutschenReichs bahn sind in dieser Anordnung festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z.B. der Bahnanlagen, der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der DeutschenReichs bahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der DeutschenReichs

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