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Regelwerk, Güterkraftverkehr

BKrFQG-ZustVO - Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. September 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 26.09.2008 S. 316; 19.08.2009 S. 458)



Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958) wird verordnet:

§ 1

Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
  2. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
  3. die Überwachung der Tätigkeit für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes der nach § 7 Abs. 1Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes bezeichneten staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
  4. die Überwachung der Tätigkeit für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifiktions-Gesetzes der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes bezeichneten Fahrschulen.
  5. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).
  6. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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