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Regelwerk

LEG - Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. August 1997
(GVBl. LSa S. 750;...; 27.08.2002 S. 372; 23.11.2012 S. 526 12)



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 12

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),
  2. nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie
  3. Bergbahnen.

Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen

(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

§ 2 Nicht öffentliche Eisenbahnen

Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nicht öffentliche Eisenbahnen.

Teil 2
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 3 Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sind die Eisenbahnen auf Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Anweisungen innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und -anlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel sowie die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.

(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 4 Gestattung von Anschlüssen

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.

§ 5 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gestellt, die dauernde Einstellung des Bahnbetriebes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf eine dritte Person anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.

(2) Die Anordnung der Übertragung des Eigentums nach Absatz 1 zur Fortführung des Eisenbahnbetriebes bedarf des Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, die sich nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Beteiligten zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Bestätigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.

Teil 3
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. die antragstellende Person als Unternehmerin oder Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. die antragstellende Person oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nicht öffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die sichere Betriebsführung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung; § 10 bleibt unberührt,
  2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

§ 7 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

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