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Anordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter
- Hamburg -
Vom 19. März 2013
(Amtl.Anz. Nr. 24 vom 26.03.2013 S. 517; 06.10.2020 S. 2089 20)
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ( GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1775, 3975) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist auch die oberste Landesbehörde nach § 14 Absätze 4 und 5 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zuständig für die Durchführung der §§ 21 bis 26 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ( ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), geändert am 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715, 2722), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), ist sie auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 ODV, soweit es sich um das Inverkehrbringen handelt.
III
Diese Anordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter vom 22. Dezember 1981 (Amtl. Anz. 1982 S. 2) in der geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 11.11.2020)
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