Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Hamburg -
Vom 16. Dezember 1982
(HmbGVBl. 1982, S. 387)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 1. November 1982 in Hamburg unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zur Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtpolizeilicher Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben *.
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/27. April 1956
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen folgende Vereinbarung:
Die Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954 / 27. April 1956 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:
Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Senat den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
*) In Kraft getreten am 1.2.1983 gemäß der Bekanntmachung vom 25.01.1983 (HmbGVBl. S. 15)
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion