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Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Hamburg -
Vom 5. Mai 1956
(HmbGVBl. 1956, S. 83)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
(1) Der am 14. Dezember 1954 in Bonn und am 27. April 1956 in Hamburg unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 11 wirksam wird, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Die Bundesregierung,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im Folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung:
Die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
1 Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.
(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.
(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.
(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.
1 Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.
1 Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.
Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.
(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schifffahrtpolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berührt oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.
Aufgaben nach § 1 Nummer 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
(1) Die Kosten des schifffahrtpolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.
Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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