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Gesetz zum Unterelbeabkommen
- Hamburg -
Vom 30. April 2013
(HmbGVBl. Nr. 16 vom 10.05.2013 S. 184)
Gl.-Nr.: 2190-2
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dem am 21. Dezember 2012 unterzeichneten Unterelbeabkommen wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben*.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe vom 16. September 1974 (HmbGVBl. S. 295) außer Kraft.
*) Gemäß Bekanntmachung vom 2. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 314) am 1. Juli in Kraft getreten.
Anlage |
Unterelbeabkommen - Abkommen zwischen den Ländern
Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg
über die Wahrnehmung
der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
- soweit diese erforderlich ist -
im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben
auf der Unterelbe nachstehendes Abkommen:
Artikel 1 Aufgabenübertragung
(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg; die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein bleiben Träger der Aufgaben.
(2) Die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben bezieht sich auf solche Aufgaben, die die Länder Nie dersachsen und Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der Fischereiaufsicht - ihren jeweiligen Wasserschutzpolizeien organisatorisch zugewiesen haben.
Artikel 2 Vertragsgebiet
(1) Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf
1. die in den Hoheitsgebieten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gelegenen Teile der Elbe unterhalb der Schleuse und der Staustufe Geesthacht bis zur Mündung. Der zum Vertragsgebiet gehörende Mündungsbereich umfasst jeweils die im Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) definierten Teile der Binnenwasserstraße Elbe und der Seewasserstraße (Küstenmeer der Nordsee). Die Seewasserstraße wird begrenzt im Norden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
53° 55' 00" Nord | 8° 55' 54" Ost (1), |
von dort durch eine gerade Linie als kürzeste Verbindung zum Klotzenloch, weiter entlang der nördlichen Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad auf
° 45' 00" Ost,
von dort durch eine gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
53° 58' 30" Nord | 8° 45' 00" Ost (2), |
von dort durch die gradlinige Verbindung bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 48" Nord | 8° 30' 00" Ost (3) |
und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 40" Nord | 8° 23' 40" Ost (4), |
sowie im Süden durch die gradlinige Verbindung der Punkte mit den Koordinaten
53° 50' 45" Nord | 8° 34' 35" Ost (5), |
53° 54' 21" Nord | 8° 33' 38" Ost (6), |
53° 55' 51" Nord | 8° 32' 44" Ost (7) |
und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 40" Nord | 8° 23' 40" Ost (4). |
2. den Cuxhavener Hafen.
Alle Koordinaten sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 angegeben. Eine Übersicht des Vertragsgebietes im Sinne von Absatz 1 ist diesem Abkommen beigefügt (Anlage).
(2) Das Vertragsgebiet erstreckt sich nicht auf
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung
(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamtinnen und Beamte der Hamburger Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.
(2) Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.
(Stand: 28.06.2019)
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