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Regelwerk. Gefahrgut

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages
- Hamburg -

Vom 16. Dezember 1991
(HmbGVBl. 1991 S. 457; ...; 28.10.2005 S. 102)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 2. Mai 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3 *

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

________________________
*) In Kraft getreten am 25.2.1992 gemäß der Bekanntmachung vom 02.03.1992 (HmbGVBl. S. 37)

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages

vom 26. Mai/4. Juni 1961 1

Um dem Land Niedersachsen einen Ausbau des Hafens Cuxhaven am Standort Amerikahafen zu ermöglichen und den gemeinsamen Interessen der Länder Niedersachsen und Hamburg an einer aufeinander abgestimmten, wirtschaftlich zweckmäßigen und ökologisch vertretbaren Seehafenpolitik Rechnung zu tragen, schließen

die Freie und Hansestadt Hamburg
(im folgenden ≫Hamburg≪)

und

das Land Niedersachsen
(im folgenden ≫Niedersachsen≪)

folgenden Staatsvertrag zur Änderung und Ergänzung des zwischen ihnen bestehenden Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 werden gestrichen.

Artikel 2 2

(1) Hamburg verpflichtet sich, das Eigentum an der in dem beigefügten Plan rot umrandeten und in der Planbeschreibung dargestellten Flächen auf Niedersachsen zu übertragen, sobald die Einzelheiten der Eigentumsübertragung in einem besonderen Durchführungsabkommen geregelt sind.

(2) Hinsichtlich der übereigneten Fläche findet zwischen den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.

Artikel 3

Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten und dabei auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame Interessen berühren.

Artikel 4

(1) Niedersachsen verzichtet auf die geplante Erweiterung des Hafens Cuxhaven durch den Bau einer Mehrzweckumschlaganlage an der Elbe in Groden und betreibt die Verwirklichung dieses Vorhabens am Standort Amerikahafen.

(2) Läßt sich das Vorhaben zur Überzeugung Niedersachsens an dem in Absatz 1 genannten Standort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen und gibt Niedersachsen gegenüber Hamburg eine entsprechende schriftliche Erklärung ab, so gilt die Grundlage dieses Staatsvertrages mit der Maßgabe als entfallen, dass hinsichtlich der nach Artikel 1 übergegangenen Rechte der Rechtszustand wieder eintritt, der vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestanden hat. Im Übrigen ist der Staatsvertrag rückabzuwickeln, soweit er bereits durchgeführt ist.

Artikel 5 3 (aufgehoben)

Artikel 6 4

Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrages, insbesondere der Besitz- und Eigentumsübertragung, des Wertausgleichs und der Übernahme des Personals in einem besonderen Durchführungsabkommen regeln. Die Besitzübertragung und die Personalübernahme erfolgen unabhängig vom Abschluss des Durchführungsabkommens binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Staatsvertrages.

Artikel 7

Der beigefügte Plan und die Planbeschreibung sind Bestandteile dieses Staatsvertrages.

Artikel 8

Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Staatsvertrag in Kraft.

Hamburg, den 2. Mai 1991

.

Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung
des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
Anlage 1

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