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Regelwerk

Seeschiffsassistenzverordnung - Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen
- Hamburg -

Vom 11. März 1997
(HmbGVBl. 1997, S. 65; ... ; 28.07.2009 S. 315, 318)



Auf Grund von § 19a des Hafenverkehrs- und Schifffahrtgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 307), wird verordnet:

§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Hamburger Hafen.

(2) Seeschiffsassistenzschlepper im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben für das Assistieren von Seeschiffen gebaut und/oder eingerichtet sind und mindestens 15 t Pfahlzug leisten.

(3) Für Schleppfahrzeuge mit weniger als 15 t Pfahlzug, die zum Assistieren von Seeschiffen eingesetzt werden, gelten die Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), zuletzt geändert am 21. November 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224), in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit ein gültiges Schiffsattest nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 2102), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, finden diese Vorschriften Anwendung.

§ 2 Art und Umfang der Erlaubnisse

(1) Erlaubnisse zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen sind erforderlich für

  1. das Betriebsunternehmen und
  2. die Fahrzeugführung.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird unbefristet oder befristet, mindestens jedoch für acht Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird unbefristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

§ 3 Erlaubnis für das Betriebsunternehmen

(1) Die Erlaubnis für das Betriebsunternehmen wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt, wenn

  1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle, der Schiffsuntersuchungskommission, der Berufsgenossenschaft oder von einem anerkannten Sachverständigen der Nachweis erbracht wird, dass die einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper den in der Anlage aufgeführten Anforderungen entsprechen,
  2. keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. eine gültige Erlaubnis zum Befahren der Bundeswasserstraßen gemäß § 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 4. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1271), zuletzt geändert am 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 494), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, es sei denn, es bedarf dieser Erlaubnis nicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in der Anlage aufgeführten Anforderungen zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss enthalten:

  1. Namen und Betriebssitz der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte vorgesehenen Person; bei natürlichen Personen außerdem Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort;
  2. Angaben über Art und Umfang des beantragten Verkehrs;
  3. Angaben über Namen, Vermessung, Feuerbekämpfungseinrichtungen für mögliche Unterstützungsmaßnahmen sowie Trossenzug der einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die gültigen Schiffspapiere für die einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper und
  2. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes.

§ 4 Erlaubnis für die Fahrzeugführung

(1) Die Erlaubnis für die Fahrzeugführung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. ein gültiges Befähigungszeugnis zum Führen eines solchen Fahrzeugs besitzt,
  2. nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Fahrtzeit von mindestens drei Monaten, davon mindestens einen Monat innerhalb des Hamburger Hafens, auf Seeschiffsassistenzschleppern nachweist,
  3. durch ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, nachweist, dass, die Person geistig und körperlich zum Führen eines Seeschiffsassistenzschleppers geeignet ist und insbesondere über ausreichendes Hör-, See- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt,
  4. ausreichende Kenntnisse nachweist über
    1. die deutsche Sprache,
    2. die für den Hamburger Hafen geltenden Rechtsvorschriften und
    3. die von der Seeschiffsassistenz betroffenen Verkehrswege und -flächen im Hamburger Hafen, deren Betonnung und Befeuerung sowie die Wasserstände und Durchfahrtshöhen der zu passierenden Brücken und Sperrwerke,
  5. die Teilnahme an einem Radarlehrgang an einer schifffahrtsbezogenen Ausbildungsinstitution (Fachschule/Fachhochschule) nachweist, es sei denn, es handelt sich um Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Nautischen Dienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert am 4. August 2004 (BGBl. I S. 2002, 2079), in der jeweils geltenden Fassung.

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