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Seeschiffsassistenzverordnung - Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen
- Hamburg -
Vom 11. März 1997
(HmbGVBl. 1997, S. 65; ... ; 28.07.2009 S. 315, 318)
Auf Grund von § 19a des Hafenverkehrs- und Schifffahrtgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 307), wird verordnet:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt im Hamburger Hafen.
(2) Seeschiffsassistenzschlepper im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben für das Assistieren von Seeschiffen gebaut und/oder eingerichtet sind und mindestens 15 t Pfahlzug leisten.
(3) Für Schleppfahrzeuge mit weniger als 15 t Pfahlzug, die zum Assistieren von Seeschiffen eingesetzt werden, gelten die Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), zuletzt geändert am 21. November 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224), in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit ein gültiges Schiffsattest nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 2102), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, finden diese Vorschriften Anwendung.
§ 2 Art und Umfang der Erlaubnisse
(1) Erlaubnisse zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen sind erforderlich für
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird unbefristet oder befristet, mindestens jedoch für acht Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird unbefristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§ 3 Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
(1) Die Erlaubnis für das Betriebsunternehmen wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in der Anlage aufgeführten Anforderungen zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss enthalten:
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 4 Erlaubnis für die Fahrzeugführung
(1) Die Erlaubnis für die Fahrzeugführung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(Stand: 28.06.2019)
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