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Verordnung über die Einführung hamburgischen Landesrechts in Neuwerk
- Hamburg -
Vom 26. September 1967
(HmbGVBl. 1967, S. 288; 04.07.1978 S. 317; 01.12.1980 S. 361, 25.05.1982. S. 189)
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 5. Oktober 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 317) wird verordnet:
In dem Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai / 4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) - Neuwerk - tritt das hamburgische Landesrecht in Kraft, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 (aufgehoben)
Auf Rechtsverhältnisse, die vor der Gebietsänderung nach den bisherigen Rechtsvorschriften entstanden sind, finden diese Vorschriften weiterhin Anwendung.
§ 4 (aufgehoben)
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (≫Cuxhaven-Vertrag≪) in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
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