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Regelwerk

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2001
(HmbGVBl. 2001, S. 458)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem vom 22. Mai 2001 bis 12. September 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben *.

Artikel 4

In § 4 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 31. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 99, 107), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 215), wird die Textstelle ≫5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)≪ durch die Textstelle ≫22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)≪ ersetzt.

Artikel 5

Artikel 4 tritt zugleich mit dem Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 19. September 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) außer Kraft.

*) In Kraft getreten am 1. Januar 2003 gemäß der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 359)

ENDE

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