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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BOa - Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Hamburg -

Vom 15. März 1960
(HmbGVBl. S. 259)
Gl.-Nr.: 930-2


Auf Grund des § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Anschlussbahnen.

(2) Für Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, gelten die Bau- und Betriebsordnungen für die Bahnen des öffentlichen Verkehrs. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass daneben die Vorschriften der betriebsführenden Bahn anzuwenden sind.

§ 2 Ausnahmen und Sonderbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) Für Schmalspurbahnen, deren Spurweite weder 0,75 m noch 1 m beträgt, werden die besonderen Anforderungen von der zuständigen Behörde festgestellt.

II. Eisenbahnanlagen

§ 3 Anlagen der Anschlussbahnen

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.

(2) Übergänge einer Anschlussbahn zu einer anderen Bahn sind örtlich zu kennzeichnen.

(3) Zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau von Bahnanlagen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse

(1) In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen

bei Regelspur ... 140 m,
sofern keine Triebfahrzeuge der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen,... 100 m
bei Schmalspur .
von 1,00 m 50 m,
von 0,75 m 40 m

Die zuständige Behörde kann kleinere Halbmesser zulassen.

(2) Das Neigungsverhältnis darf bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Triebfahrzeuge abgestellt werden, bei Wagen

mit Gleitachslagern ... 2,5 0/00 (1:400),
mit Rollenachslagern ... 1,67 0/00 (1:600),

nicht übersteigen.

(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.

§ 5 Breite des Bahnkörpers

Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:

bei Regelspur::: 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m 2,50 m.

§ 6 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlussbahn anschließt, entsprechen.

(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:

bei Regelspur von 1,435 m ... 1,470 m bzw. 1,430 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m... 0,770 m bzw. 0,745 m.

§ 7 Überhöhung

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurbreite nicht überschreiten.

(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes 1

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage a durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben. Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) Bei elektrischem Betrieb legt die zuständige Behörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.

(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offen stehenden Toren mindestens betragen:

bei Regelspur ... 4,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 3,70 m,
von 0,75 m ... 3,50 m.

§ 9 Gleisabstand

(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muss, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:

bei Regelspur ... 4,00 m,
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m ... 3,60 m 4,00 m,
von 0,75 m ... 3,40 m 4,00 m.

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