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Regelwerk, Gefahrgut

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seilbahngesetzes
- Hamburg -

Vom 26. Juli 2004
(Amtl. Anz. Teil II Nr. 90 vom 04.08.2004 S. 1554; 20.09.2011 S. 2157; 06.10.2020 S. 2089 20)


I 20

(1) Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Seilbahngesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde außer für Plangenehmigungsverfahren und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

II

Die Zuständigkeit für die Aufgaben des Wegebaulastträgers nach § 9 richtet sich nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (Amtl. Anz. S. 129, 130), und der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 21. Februar 1978 (Amtl. Anz. S. 377), zuletzt geändert am 3. Mai 2004 (Amtl. Anz. S. 961), in den jeweils geltenden Fassungen.

III

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Enteignung nach § 13 richtet sich nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung.

IV

Zuständige Behörde für die Akkreditierung nach § 18 Absatz 2 ist 

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