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LEG - Landeseisenbahngesetz
- Hamburg -
Vom 4. November 1963
(HmbGVBl. 1963 S. 205;...; 22.09.1987 S. 177)
Gl.-Nr.: 930-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn sowie für Anschlussbahnen.
Erster Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 2 Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts
(1) Eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden.
(2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.
§ 3 Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts
Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst:
§ 4 Vorbehalte der Verleihung
(1) Das Eisenbahnunternehmungsrechts wird auf der Grundlage eines vorläufigen Plans unter dem Vorbehalt der Planfeststellung verliehen. Die Verleihung erhält ihren endgültigen Inhalt durch die Planfeststellung; bis zur rechtskräftigen Feststellung des Plans steht die Verleihung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter.
§ 5 Dauer der Verleihung
(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf Zeit verliehen.
(2) Die Dauer der Verleihung soll im Allgemeinen nicht weniger als fünzig Jahre betragen.
(3) Fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungszeit kann der Unternehmer eine Entscheidung über eine angemessene Verlängerung der Verleihung beantragen. Die Entscheidung ist binnen sechs Monaten zu treffen. Gegenüber neuen Bewerbern hat der Unternehmer bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang. Diesen Vorrang verliert er, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungszeit die Verlängerung der Verleihung beantragt.
§ 6 Voraussetzungen der Verleihung
(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn
(2) Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 für seine nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen vorliegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.
§ 7 Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung
(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.
§ 8 Antrag
(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes ermöglichen.
§ 9 Wirksamwerden der Verleihung
(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam.
(2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.
§ 10 Inhalt der Verleihungsurkunde
Die Urkunde muss enthalten:
§ 11 Gestaltung von Vorarbeiten
(1) Die zuständige Behörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung des Antrags erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung voraussichtlich vorliegen. Sie hat die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten vorher anzuhören und kann ihnen die Pflicht auferlegen, die Vorarbeiten zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(Stand: 29.08.2018)
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