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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -
Vom 30. Januar 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 06.02.2025)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:
Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. S. 372), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Vierten Teil wird die Angabe " §§ 9 und 10" durch " §§ 9 bis 10a" ersetzt.
b) Die Angabe zum Neunzehnten Teil wird wie folgt gefasst:
"Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
§ 32"
c) In der Angabe zum Zweiundzwanzigsten Teil wird das Wort "Europäischen" gestrichen.
2. In § 1a wird die Angabe "2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)" durch "23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 986)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)," eingefügt.
3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)" durch "2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299)" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb werden nach den Wörtern "ausgenommen im Zuge der" die Wörter "straßenrechtlich festgesetzten" eingefügt.
5. Nach § 10 wird als § 10a eingefügt:
" § 10a
(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.
(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat."
6. In § 11 wird die Angabe "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011)" durch "19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208)" ersetzt.
7. In § 18 wird die Angabe "3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986)" durch "20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)" ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 47" durch " § 76" ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird die Angabe " § 7" durch " § 8" ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird die Angabe " § 10" durch " § 12" ersetzt.
dd) In Nr. 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 5 bis 7" durch " § 12 Abs. 5 bis 8" ersetzt.
ee) In Nr. 4 wird die Angabe " § 16a" durch " § 42" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 47" durch " § 76" ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch " § 6 Abs. 1" und die Angabe "23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)" durch "15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch " § 6 Abs. 1" ersetzt.
10. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 19.02.2025)
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