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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 30. Januar 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 06.02.2025)


Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), und
  3. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind, vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 198)

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Teil wird die Angabe " §§ 9 und 10" durch " §§ 9 bis 10a" ersetzt.

b) Die Angabe zum Neunzehnten Teil wird wie folgt gefasst:

"Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

§ 32"

c) In der Angabe zum Zweiundzwanzigsten Teil wird das Wort "Europäischen" gestrichen.

2. In § 1a wird die Angabe "2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)" durch "23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 986)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)," eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)" durch "2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299)" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb werden nach den Wörtern "ausgenommen im Zuge der" die Wörter "straßenrechtlich festgesetzten" eingefügt.

5. Nach § 10 wird als § 10a eingefügt:

" § 10a

(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat."

6. In § 11 wird die Angabe "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011)" durch "19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208)" ersetzt.

7. In § 18 wird die Angabe "3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986)" durch "20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)" ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 47" durch " § 76" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird die Angabe " § 7" durch " § 8" ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird die Angabe " § 10" durch " § 12" ersetzt.

dd) In Nr. 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 5 bis 7" durch " § 12 Abs. 5 bis 8" ersetzt.

ee) In Nr. 4 wird die Angabe " § 16a" durch " § 42" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 47" durch " § 76" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch " § 6 Abs. 1" und die Angabe "23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)" durch "15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch " § 6 Abs. 1" ersetzt.

10. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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