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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Seilbahnverordnung *
- Hessen -
Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2013 S. 655)
Aufgrund des § 22 Nr. 1, 3, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Seilbahnverordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 942) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Teil Genehmigungsverfahren |
"Zweiter Teil Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen" |
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Grundforderungen | " § 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen" |
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Betriebsleitung | " § 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung" |
2. In § 2 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort "Zweiseilbahnen" durch die Wörter "Zwei- und Dreiseilbahnen" ersetzt.
3. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Teil Genehmigungsverfahren |
"Zweiter Teil Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen" |
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Grundforderungen
Im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist zum Nachweis der Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes) auch darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht. |
" § 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen
(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten. (2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht. (3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen. (4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen:
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5. Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Betriebsleitung | " § 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung" |
6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:
"2. vor Inbetriebnahme der Seilbahn eine erste Bergungsübung stattfindet und"
c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
7. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "2013" durch "2018" ersetzt.
8. Als Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
(Stand: 03.02.2021)
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