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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen
Vom 29. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 466)
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 6 und § 7 wird das Wort "Aufgabenträgerorganisation" jeweils durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 9a werden das Komma und das Wort "Übergangsbestimmung" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 12 wird die Angabe " § 12a Nachweis und Prüfung der Verwendung" eingefügt.
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Mobilitätsbeauftragter"
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Inkrafttreten"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Schienenpersonennahverkehr" gestrichen.
b) Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der
Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde. |
" (2) Schienenpersonennahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), erbracht wird. Schienenpersonennahverkehr ist auch der öffentliche Personennahverkehr, der sowohl auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Satz 1 als auch auf einer Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), erbracht wird und dessen regionaler Charakter von Bedeutung ist.
(3) Verbundbusverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der alternativ zum Schienenpersonennahverkehr nach Abs. 2 erbracht wird. (4) Regionaler Busnahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erbracht wird und der deshalb als regionale Linie in den regionalen Nahverkehrsplan aufgenommen ist. Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr." |
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Verkehrsverbünde " wird ein Komma eingefügt und die Wörter "und die Lokalen Nahverkehrsorganisationen" werden durch "die lokalen Nahverkehrsorganisationen und die gemeinsamen Nahverkehrsorganisationen (Nahverkehrsorganisationen) " ersetzt.
e) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 7 und 8.
f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:
|
(Stand: 29.08.2018)
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