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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen *)
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 658)
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen ("Besteller-Ersteller-Prinzip") | " § 9 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("BestellerErsteller-Prinzip")" |
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht, Übergangsbestimmung"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3. August 2005 (BGBl. I S. 2270)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497)" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" ersetzt.
b) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:
3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Verbundtarif anzuwenden."
b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nahverkehrstarife von Verkehrsunternehmen, die dem Verbundtarif entgegenstehen, widersprechen den öffentlichen Verkehrsinteressen. | "Für die Beförderung von Auszubildenden nach § 2 Abs. 3 können Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen (Ausbildungsverkehr) angeboten werden." |
4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1330/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2003 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1103/30 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)." |
(Stand: 03.02.2021)
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