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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen *)
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 658)



Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 9 Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen ("Besteller-Ersteller-Prinzip") " § 9 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("BestellerErsteller-Prinzip")"

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht, Übergangsbestimmung"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3. August 2005 (BGBl. I S. 2270)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" ersetzt.

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      aa) allgemeinbildender Schulen,
      bb) berufsbildender Schulen,
      cc) Einrichtungen des zweiten Bildungsweges oder
      dd) Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchst. a fallen, wenn
      aa) sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
      bb) der Besuch dieser Schulen oder sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), förderungsfähig ist,
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
    4. Personen,
      aa) die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen oder
      bb) die in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), ausgebildet werden,
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
    6. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, wenn nach den für eine staatlich geregelte Ausbildung oder für ein Studium geltenden Bestimmungen ein Praktikum oder ein Volontariat abzuleisten ist,
    7. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben, wenn sie keinen Fahrkostenersatz von ihrer Dienstbehörde erhalten, und
    8. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarer sozialer Dienste."

3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Verbundtarif anzuwenden."

b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Nahverkehrstarife von Verkehrsunternehmen, die dem Verbundtarif entgegenstehen, widersprechen den öffentlichen Verkehrsinteressen. "Für die Beförderung von Auszubildenden nach § 2 Abs. 3 können Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen (Ausbildungsverkehr) angeboten werden."

4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1330/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2003 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1103/30 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

5. § 9

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