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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz
- Bremen -

Vom 8. Februar 2005
(ABl. Nr. 18 vom 14.02.2005 S. 75; BremGBl. 24.01.2012 S. 24; ABl. 09.02.2021 S. 111 21)


Der Senat bestimmt:

§ 1 21

Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 2 21

Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 3 21

Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 4 21

Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.

§ 5 21

Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes ist der Senator für Inneres.

§ 6

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