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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
- Bremen -

Vom 06. Januar 1961
(Brem.GBl. S. 13 vom 27.01.1961....; 22.06.2004 S. 313; 22.03.2005 S. 91; 31.03.2009 S. 129; 24.11.2009 S. 517; 05.07.2011 S. 24; 20.10.2020 S. 1172)
Gl.-Nr.: 93-c-2



Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung, betreffend Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 9. April 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 41), wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Anschlußbahnen.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann bestimmen, daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.

§ 2 Begriff

Anschlußbahnen sind Eisenbahnanlagen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang von Betriebsmitteln möglichist.

§ 3 Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn sowie für wesentliche Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen ist eine Genehmigung erforderlich. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und maschinelle Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden sollen. Die Genehmigung wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erteilt, wenn die Sicherheit des Betriebes und der Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes gewährleistet sind. Das gleiche gilt für die Beförderung von Personen auf einer Anschlußbahn.

(2) Die Genehmigung erteilt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(3) Die Verpflichtung, eine Bauerlaubnis einzuholen, bevor über, unter oder neben Gleisen bauliche Anlagen errichtet werden, die nach den baupolizeilichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, bleibt unberührt.

§ 4 Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er kann die ihm auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der für die Anschlußbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Sicherheit des Betriebes und den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebes.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann vom Unternehmer jede erforderliche Meldung und Auskunft verlangen. Sie ist berechtigt, die Anlagen und den Bahnbetrieb zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.

(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb auf der Anschlußbahn führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf die Bediensteten, Betriebsmittel und Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn.

§ 5 Ausnahmen und Sonderbestimmungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen, sofern die Sicherheit gewährleistet ist, in folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung anordnen:

  1. bei bereits bestehenden Anlagen,
  2. bei Versuchsanlagen,
  3. wenn eine anders nicht zu behebende technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.

II. Eisenbahnanlagen

§ 6 Anlagen der Anschlußbahn

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.

(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit eine Genehmigung erforderlich ist.

(4) Alle Bahnanlagen sowie Baulichkeiten und maschinelle Anlagen aller Art ( § 3 Abs. 1 Satz 2) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Aufsichtsbehörde abgenommen sind.

§ 7 Richtungs- und Neigungsverhältnisse

(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen

bei Regelspur................. 140 m,
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen 100 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m 50 m,
von 0,75 m 40 m.

Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.

(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen

mit Gleitachslagern 2,5 0/00
(1:400),
mit Rollenachslagern 1,67 0/00
(1:600)

nicht übersteigen.

(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.

§ 8 Breite des Bahnkörpers

Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:

bei Regelspur 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m

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