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BremBinSchSiG - Bremisches Gesetz über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
- Bremen -
Vom 23. März 2010
(GBl Nr. 19 vom 31.03.2010 S. 271; 18.12.2018 S. 649 18)
Fn 1
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Dieses Gesetz gilt auf den Binnenwasserstraßen des Landes für folgende Fahrzeuge:
(2) Darüber hinaus gilt dieses Gesetz auf den Binnenwasserstraßen nach Absatz 1 für alle folgenden Fahrzeuge:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die nur vorübergehend auf den Binnenwasserstraßen nach Absatz 1 verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Torfkähne, welche auf dem bremischen Teil der Wümme und auf den zur Wümme führenden Kanälen verkehren. Im Sinne dieses Gesetzes sind Torfkähne Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren.
(1) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 und 2 dürfen auf den Binnenwasserstraßen des Landes nur verkehren, wenn sie auch zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2018 zugelassen sind. Die Zulassung muss mindestens für Wasserstraßen der Zone 4 der Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt sein.
(2) Die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Polizei gemäß § 2 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes auszuhändigen.
§ 3 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Hafenbehörde.
(2) Die zuständige Behörde und die Polizei gemäß § 2 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes dürfen Fahrzeuge zur Überprüfung der Mitführung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung anhalten und betreten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde.
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 1.4.2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2010 in Kraft.
(Stand: 30.01.2019)
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