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Regelwerk

LEG - Landeseisenbahngesetz
- Bremen -

Vom 3. April 1973
(Brem.GBl. S. 33; ...; 24.11.1998 S. 33; 04.12.2001 S. 393; 22.06.2004 S. 313; 23.04.2009 S. 129; 24.01.2012 S. 24; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl-Nr.: 93-c-1


§ 1 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen im Lande Bremen.

(2) Eisenbahnen sind Schienenbahnen im Sinne des § 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225).

(3) Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern ganz oder überwiegend dem Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dienen und mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist. Auf Anschlussgleise finden die Bestimmungen über Anschlussbahnen sinngemäß Anwendung.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen sind; diese unterliegen nur den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere denen des Gewerberechts. § 24 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

1. Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Bau und Betrieb einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder seines Vertreters ergibt,
  2. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind,
  3. das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  4. ein Verkehrsbedürfnis vorliegt.

(3) Die Genehmigung wird unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen und vorbehaltlich der Planfeststellung (§ 5) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 11) erteilt.

(4) Die Genehmigung wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Genehmigung ist mit Ausnahme des in Absatz 5 geregelten Falles so ausreichend zu bemessen, dass der Unternehmer innerhalb dieses Zeitraums sein Anlagekapital tilgen kann. Sie kann auf Antrag angemessen verlängert werden.

(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine öffentliche Straße in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein nachweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und technische und wirtschaftliche Gründe die Ausnahme erforderlich machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Genehmigung darf in diesem Fall nur befristet erteilt werden. Die Frist ist ausschließlich nach den Interessen des öffentlichen Verkehrs festzusetzen.

(6) Eine ohne Genehmigung betriebene Eisenbahn kann ganz oder teilweise stillgelegt werden.

§ 3 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung Aufschluss geben sowie die für die Prüfung nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen nachfordern.

(3) Zu dem Antrag sind die durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Stellen, soweit sie Träger öffentlicher Belange sind, zu hören. Dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, weitere Beteiligte zu hören.

(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam. Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.

(5) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:

  1. Die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens,
  2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Bahn,
  3. eine allgemeine Beschreibung der Bahn,
  4. die Dauer der Genehmigung,
  5. den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
  6. die Bedingungen und Auflagen,
  7. die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen.

(6) Die Genehmigung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen; dasselbe gilt für wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1.

§ 4 Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Eisenbahn hat Änderungen der Betriebsweise sowie nicht genehmigungspflichtige Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Die Änderungen und Erweiterungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Änderungsanzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die Zustimmung kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Maßnahmen, die ausschließlich der Erhaltung der Bahnanlagen dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

§ 5 Planfeststellung

(1) Neue Eisenbahnanlagen dürfen nur gebaut und bestehende erst wesentlich geändert oder erweitert werden, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist.

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