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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
- Bayern -

Vom 23. Juli 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2010 S. 324)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes werden die Fußnotenzeichen "1)" und "2)" angefügt und dazu folgende Fußnotentexte ausgebracht:

"1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21).

2) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Art. 2 und 3 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

b) Die Überschrift "2. Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs" wird gestrichen.

c) Die Überschrift zu Art. 4 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

d) Die Überschrift zu Art. 5 erhält folgende Fassung:

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Auskunft und Nachschau "Berichts- und Mitteilungspflichten".

e) In der Überschrift zu Art. 6 werden das Wort "Lichtreklamen" durch das Wort "Lichtquellen" und das Wort "Bahnanlagen" durch das Wort "Schienenwegen" ersetzt.

f) Die Überschrift zu Art. 8, 9 und 10 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

g) Die Überschrift "3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs" wird durch folgende Überschrift ersetzt: "2. Abschnitt Nichtöffentliche Eisenbahnen".

h) Die Überschrift zu Art. 12 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

i) Art. 13, 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

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Art. 13 Personenbeförderung

Art. 14 Schutzvorschriften

Art. 15 Anschluss an andere nichtöffentliche Eisenbahnen

"Art. 13 Betriebsleitung

Art. 14 Haftpflichtversicherung

Art. 15 Anzeigepflichten".

j) Die Überschrift "4. Abschnitt" wird durch die Überschrift "3. Abschnitt" ersetzt.

k) Die Überschrift zu Art. 16 erhält folgende Fassung:

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Aufsicht "Eisenbahnaufsicht".

l) Die Überschrift zu Art. 23 erhält folgende Fassung:

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Änderungsanzeige "Technische Änderungen".

m) Die Überschrift zu Art. 26 und 28 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

n) In der Überschrift zu Art. 34 werden die Worte "Konkurs- oder" gestrichen.

o) Der Überschrift zu Art. 36 werden ein Komma und das Wort "Schutzmaßnahmen" angefügt.

p) Es wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:

"IV. Teil
Zuständigkeiten

Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde".

q) Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

r) Die bisherigen Art. 43 und 44 werden Art. 44 und 45.

s) Die Worte "Art. 45 (aufgehoben)" werden gestrichen.

3. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Teil I dieses Gesetzes gilt für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) mit Sitz in Bayern und für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Bayern. "Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die
  1. als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,
  2. im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,
  3. eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur."

4. Art. 2 und 3

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

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