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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

EBOa - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

- Bayern -

Vom 3. März 1983
(GVBl. S. 159; 08.04.2013 S. 174)
Gl.-Nr.: 933-2-B



Auf Grund des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 26. Oktober 1956 (BayBS IV S. 261) sowie auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 17. November 1966 (GVBl S. 429, ber. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anschlußbahnen im Sinn des Art. 1 Abs. 5 BayEBG.

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlußbahn (Anschlußinhaber).

(2) Der Unternehmer hat entsprechend den Bestimmungen des Art. 13 BayEBG Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und eine Geschäftsanweisung (Muster Anlage 1) aufzustellen (§ 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung - EbV - vom 4. März 1970, GVBl S. 98, geändert durch Verordnung vom 30. November 1982, GVBl S. 986). Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlußinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.

§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind

  1. der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,
  2. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,
  3. sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.

Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Bahnanlagen

§ 4 Begriffe, Vorbehalte

(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.

(2) Die in der Genehmigung festgelegte Grenze der Anschlußbahn ist örtlich zu kennzeichnen.

(3) Bei nichtgenehmigungspflichtigen Änderungen von Bahnanlagen (Art. 4 BayEBG) kann sich die Aufsichtsbehörde die Betriebsabnahme sowie die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt

bei Regelspur 1435 mm,
bei Schmalspur 1000 mm
und 750 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1470 mm bei Regelspur,
1025 mm bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß
und
775 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als

1430 mm bei Regelspur,
995 mm bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß
und
745 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(5) Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenhalbmesser Spurweite (Mindestmaß)
unter 175 m bis 150 m 1435 mm,
unter 150 m bis 125 m 1440 mm,
unter 125 m bis 100 m 1445 mm.

Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur 140 m,
bei Schmalspur 50 m.

Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.

(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.

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