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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1043)



Der Landtag hat am 11. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Fassung vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtverkehrssystems" die Wörter "und optimal verknüpft mit den weiteren Verkehrsträgern des Umweltverbundes, insbesondere Fußverkehr, Radverkehr, Carsharing" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach dem Wort "Fernverkehr" die Wörter "zu den weiteren Verkehrsträgern des Umweltverbunds" eingefügt. Vor dem Wort "Individualverkehr" wird das Wort "motorisierten" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Verkehrskooperation

(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, ist mit dem Ziel einer integrierten Verkehrsgestaltung die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmern oder zwischen Verkehrsunternehmern (Verkehrskooperation) anzustreben. Verkehrskooperation im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

  1. die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
  2. die Bildung einer Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft oder
  3. die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes.

(2) Bei der Vereinbarung einer Verkehrskooperation soll die Form gewählt werden, die unter Berücksichtigung der strukturellen Gegebenheiten im Kooperationsgebiet, der Verkehrsbedürfnisse und der Verkehrsangebote sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den größten Nutzen erwarten läßt.

" § 9 Verkehrsverbünde

(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarif- und Beförderungsbestimmungen (Verbundtarif), werden Verkehrsverbünde gebildet. Verkehrsverbünde fördern die Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen.

(2) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS stellen den flächendeckenden Bestand von Verkehrsverbünden und die Anwendung eines Verbundtarifs sicher. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die verkehrs- und entwicklungspolitischen Ziele des Landes gemäß den §§ 1 und 4 zu beachten. Im Interesse einer integrierten Aufgabenwahrnehmung unterstützt das Land die Verkehrsverbünde weiterhin als Gesellschafter in Verbundgesellschaften, als Mitglied in den Zweckverbänden oder als beratendes Mitglied in den Aufsichtsgremien.

(3) Bei verbundgrenzüberschreitenden Verkehren ist grundsätzlich der Baden-Württemberg-Tarif (BW-Tarif) anzuwenden. Ausnahmen hiervon werden in der zu erlassenden Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 2 geregelt.

(4) Das Land stellt den Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie dem Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS jährlich Verbundfördermittel in Höhe von 50.000 000 Euro zum Ausgleich der Verbundtarife und der kooperationsbedingten Lasten der Verbünde zur Verfügung (Verbundförderung). Die Aufgabenträger müssen jeweils eigene Beiträge zur Verbundfinanzierung in mindestens gleicher Höhe erbringen. Diese kommunalen Beiträge dürfen nicht aus Zuweisungen des Landes nach § 15 dieses Gesetzes erbracht werden. Andernfalls wird die Zuweisung des Landes zur Verbundförderung nur entsprechend anteilig gewährt.

(5) Die von den Verbünden ermittelten Ausgleichszahlungen für Verkehre in der Aufgabenträgerschaft des Landes werden direkt vom Land an die jeweiligen Verkehrsunternehmen zugewiesen und von der jeweiligen Zuweisung an die Aufgabenträger abgezogen. Soweit in Verbünden das Land als Aufgabenträger selbst über die allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung des Verbundtarifs mit beschließt, kann eine abweichende Finanzierung in der zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden.

(6) Die Zuweisungen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Aufgabenträger beziehungsweise die Verkehrsverbünde im Rahmen der Vorgaben der Aufgabenträger sicherstellen, dass

  1. gemäß Absatz 1 der flächendeckende Bestand von Verkehrsverbünden und die flächendeckende Anwendung eines Verbundtarifs sichergestellt wird,
  2. die Verbundstruktur wettbewerbsneutral und transparent ausgestaltet und dadurch ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verbund gewährleistet ist, der entsprechende Mitwirkungsbefugnisse für alle Marktteilnehmer ermöglicht,
  3. transparente und verkehrsunternehmensneutrale Einnahmeaufteilungsverfahren grundsätzlich nach der Nutzung der Verkehre im Verbund zur Anwendung kommen,

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