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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Eisenbahnkreuzungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 20. Januar 2009
(GABl. Nr. 2 vom 25.02.2009 S. 34;aufgehoben)



I.

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zum Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. November 2001 (GABl. S. 1297) tritt aufgrund der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23. November 2004 (GABl. 2005 S. 194) zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Diese Verwaltungsvorschrift wird in der im GABl. 2001, 5.1297, veröffentlichten Fassung neu erlassen mit der Maßgabe, dass der bisherige Abschnitt II durch folgenden neuen Abschnitt II ersetzt wird:

II.

Ergänzend zur EKrG-Richtlinie 2000 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum bestimmt:

1 Zuständigkeiten

1.1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (Nummer 1 EKrG-Richtlinie 2000).

Soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf die Genehmigung von Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen und die Genehmigung von Kostenerhöhungen verzichtet (Nummer 4 Abs.2 und Nummer 13 Abs. 1 EKrG-Richtlinie 2000), obliegt die Prüfung der Vereinbarung und die Feststellung, dass das Kostendrittel des Bundes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann, bei einer Kostenmasse bis zu 3 Mio. Euro dem Regierungspräsidium.

Im Falle der Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 EKrG-Richtlinie 2000 entscheidet das Regierungspräsidium über die Gewährung eines Zuschusses des Bundes nach § 17 EKrG an einen Straßenbaulastträger zu dessen Kostenanteil an einer Kreuzungsmaßnahme bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes, wenn die Kostenmasse 150.000 Euro nicht übersteigt.

1.2 Bei Kreuzungen mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen oder Anschlussbahnen sowie Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum öffentlicher Straßen liegen (sonstige Schienenbahnen), regelt § 5 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (FStrG/EKrGZuVO) vom 29. August 1988 (GBl. S.262), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256), die Zuständigkeiten der Landesbehörden.

2 Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

2.1 Allgemeines

Die Kreuzungsbeteiligten (§ 1 Abs.6 EKrG) sollen bei Herstellung einer neuen Kreuzung (§§ 2 und 11 EKrG) oder Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§§ 3, 12 und 13 EKrG) über Art, Umfang und Durchführung der notwendigen Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten eine Vereinbarung treffen. Hinsichtlich der zu verwendenden Mustervereinbarungen wird auf die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr verwiesen (ARS Nr.2/74 (VkBl. 1974 S. 81) und ARS Nr.26/79 (VkBl. 1980 S.47)).

2.1.2 Die Kostenmasse einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme bemisst sich nach der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl. I S.711), geändert durch Verordnung vom 11.Februar 1983 (BGBl. I S.85), sowie nach den Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen (siehe Abschnitt IV). Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse. Die Kreuzungsbeteiligten sind als Träger der Kreuzungsmaßnahme verantwortlich für die ordnungsgemäße Ermittlung der Kostenmasse einschließlich der Abgrenzung der kreuzungsbedingten Aufwendungen von den in den Gesamtkosten der Kreuzungsmaßnahme ggf. enthaltenen Kosten für zusätzlich vorgesehene Maßnahmen.

Die anteiligen Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV trägt das Land, wenn an einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme eine Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes oder eine Landesstraße in der Baulast des Landes beteiligt ist.

Die Kreuzungsbeteiligten können in der Vereinbarung von der gesetzlichen Kostenverteilung (§§ 11 ff. EKrG) nicht zulasten der Straßenbaulastträger Bund oder Land abweichen.

2.1.3 Kann eine Kreuzungsmaßnahme bei Beteiligung eines kommunalen Straßenbaulastträgers nur verwirklicht werden, wenn Zuwendungen insbesondere des Bundes oder des Landes bewilligt werden, empfiehlt es sich, die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von der Bewilligung der eingeplanten Zuwendung abhängig zu machen.

Bei Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, an denen öffentliche Feld- oder Waldwege beteiligt sind, sind die zuständigen Flurbereinigungs- oder Forstbehörden zu beteiligen.

Sind kommunale Straßenbaulastträger an einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme beteiligt, werden sie im Rahmen des Möglichen von den Behörden der Straßenbauverwaltung des Landes insbesondere in rechtlicher Hinsicht unterstützt.

2.2 Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen

2.2.1 Hauptanwendungsfall der EKrG-Richtlinie 2000 ist die Genehmigung von Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen hinsichtlich des vom Bund (bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes) oder vom Land (in allen sonstigen Fällen) zu tragenden Kostendrittels (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 EKrG). Für den Bund entscheidet über die Genehmigung grundsätzlich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; bei Maßnahmen mit einer Kostenmasse bis 3 Mio. Euro verzichtet es auf die Genehmigung und es erfolgt eine Prüfung und Feststellung durch das Regierungspräsidium (siehe Nummer 1.1). Für das Land entscheidet über die Genehmigung das Regierungspräsidium; soweit an der Kreuzung öffentliche Feld- oder Waldwege beteiligt sind, jeweils im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde (§ 5 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2 FStrG/ EKrGZuV O).

Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen bedürfen keiner Genehmigung hinsichtlich des vom Bund oder vom Land nach § 13 EKrG zu tragenden Kostendrittels, wenn an der Kreuzung entweder ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes und eine Bundesstraße in der Baulast des Bundes oder eine sonstige Schienenbahn und eine Landesstraße in der Baulast des Landes beteiligt sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG). Voraussetzung für die Durchführung der Kreuzungsmaßnahme ist in diesen Fällen, dass im Hinblick auf den Kostenanteil des Straßenbaulastträgers Bund oder Land einschließlich des Kostendrittels nach § 13 EKrG die haushaltsrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Bestimmungen über die Genehmigung der RE-Entwürfe von Bundes- oder Landesstraßen bleiben unberührt.

2.2.2 Soweit Vereinbarungen über Bahnübergangsmaßnahmen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu genehmigen sind, sind sie vom Regierungspräsidium in rechtlicher und technischer Hinsicht zu prüfen. Erscheint die Vereinbarung hinsichtlich des Kostendrittels des Bundes nicht oder nur teilweise genehmigungsfähig, teilt das Regierungspräsidium dies dem Antragsteller zur Überarbeitung der Vereinbarung mit. Der Vorlage an das Innenministerium ist eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums und eine zusätzliche Fertigung der Kreuzungsvereinbarung zu den Antragsunterlagen nach Nummer 5 EKrG-Richtlinie 2000 anzuschließen; im Falle der Beteiligung eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs an dem Bahnübergang außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Flurbereinigungs- oder Forstbehörde. Soweit hinsichtlich der Antragsunterlagen auf RE-Entwürfe oder andere Antragsunterlagen zurückgegriffen wird, sind hiervon nur die erforderlichen Teile beizufügen.

Bei von sonstigen Schienenbahnen durchgeführten Planungen für Bahnübergangsmaßnahmen nach den §§ 3, 13 EKrG entfällt die Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamts nach Nummer 4 Abs. 3 EKrG-Richtlinie 2000. 2.2.3 Entstehen bei Maßnahmen an Bahnübergängen unvorhergesehene Mehrkosten, ist die Kostenerhöhung hinsichtlich des Bundes- oder Landesdrittels genehmigungs- bzw. feststellungsbedürftig. Dabei sind die Zuständigkeiten nach Nummer 2.2.1 unter Berücksichtigung der erhöhten Kostenmasse zu beachten.

Die Genehmigung oder Feststellung ist unverzüglich zu beantragen, sobald die Mehrkosten erkennbar sind. Die Bundes- oder Landesmittel dürfen erst nach Genehmigung oder Feststellung in Anspruch genommen werden.

3 Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren

Kommt eine Vereinbarung über eine Kreuzungsmaßnahme (Herstellung einer neuen Kreuzung, Änderung einer bestehenden Kreuzung) nicht oder lediglich hinsichtlich der Kostentragung nicht zustande, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Anordnungsbehörde im Kreuzungsrechtsverfahren, wenn ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG), ansonsten das Regierungspräsidium (§ 5 Abs. 1 Nr.3 FStrG/ EKrGZuVO; zur Zuständigkeit bei der Zulassung neuer Bahnübergänge siehe Nummer 7.1).

Der Antrag an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Nummer 7 EKrG-Richtlinie 2000) ist vom Regierungspräsidium zu prüfen und in dreifacher Fertigung mit einer Stellungnahme dem Innenministerium vorzulegen.

4 Zuschüsse nach § 17 EKrG

4.1 Zur Förderung der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige Kreuzungsmaßnahmen (insbesondere Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Kreuzungen) können den Beteiligten auf ihren Antrag nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht durch den Bund (bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes) oder das Land (bei Beteiligung einer sonstigen Schienenbahn) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuschussfähig ist nur der auf den Antragsteller entfallende Anteil an der Kostenmasse entsprechend der gesetzlichen Kostenverteilung (§§ 11 ff. EKrG).

Zuschüsse können nur an leistungsschwache Kreuzungsbeteiligte (siehe Nummer 10 Abs.4 EKrG-Richtlinie 2000) gewährt werden. Der Antrag auf einen Zuschuss kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung bzw. auf Feststellung (Nummer 2.2.1) oder auf Anordnung (Nummer 3) gestellt werden.

Über den Antrag auf einen Zuschuss des Bundes entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, im Falle der Nummer 10 Abs.2 Satz 2 EKrG-Richtlinie 2000 (siehe Nummer 1.1) das Regierungspräsidium. Der Antrag an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist dem Innenministerium in doppelter Fertigung vorzulegen.

Über den Antrag auf einen Zuschuss des Landes entscheidet das Regierungspräsidium. Für die Antragsunterlagen gilt Nummer 10 Abs. 4 und 5 EKrG-Richtlinie 2000 entsprechend. Der Landeszuschuss soll nicht mehr als 50 vom Hundert des Kostenanteils des Kreuzungsbeteiligten betragen. Bei der Bewilligung eines Zuschusses des Landes sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu zu beachten. Der Rechnungshof ist gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

4.2 Zuschüsse nach § 17 EKrG werden nicht gewährt, wenn eine Zuwendung nach der Verwaltungsvorschrift Entflechtungsgesetz oder § 5a des Bundesfernstraßengesetzes gewährt wird. Die Regierungspräsidien wirken in geeigneten Fällen darauf hin, dass die spezielle Zuschussmöglichkeit nach § 17 EKrG ausgeschöpft wird.

4.3 Soweit ein kommunaler Straßenbaulastträger einen Zuschuss beantragt, ist die Bestätigung nach Nummer 10 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich EKrG-Richtlinie 2000 bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.

5 Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse; Überwachung ihrer Verwendung

Zuständig für die in Nummer 12 EKrG-Richtlinie 2000 genannten Aufgaben ist das Regierungspräsidium. Dies gilt auch für die verwaltungsseitige Prüfung der Verwendung der Landesmittel für die von sonstigen Schienenbahnen durchgeführten Maßnahmen.

Bei Beteiligung einer sonstigen Schienenbahn bestätigt diese die sachliche und rechnerische Richtigkeit der eisenbahntechnischen Maßnahmen, soweit nicht der beteiligte Straßenbaulastträger sich dies vorbehalten hat.

6 Zulassung neuer Bahnübergänge

6.1 Über die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Herstellung neuer Bahnübergänge gemäß § 2 Abs. 2 EKrG entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit dem Innenministerium, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG, § 5 Abs. 1 Nummer 2 FStrG/ EKrGZuVO), ansonsten das Innenministerium (§ 8 Abs. 2 EKrG, § 5 Abs. 1 Nummer 3 FStrG/EKrGZuVO). Die Anträge sind über das Regierungspräsidium dem Innenministerium vorzulegen, wobei die Stellungnahmen des anderen Kreuzungsbeteiligten, der Straßenverkehrsbehörde und des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt anzuschließen sind.

6.2 Die Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5 EKrG trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, wenn ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG), im Übrigen das Regierungspräsidium (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 FStrG/EKrGZuVO). Im Falle der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist der Antrag in dreifacher Fertigung dem Innenministerium vorzulegen.

2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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