Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BOa - Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
- Baden-Württemberg -

Vom 17. März 1971
(GBl. Nr. 9 vom 26.04.1971 S. 119; 03.12.1974 S. 524; 04.10.1982 S. 470; 19.03.1984 S. 281; 08.06.1995 S. 417; 23.02.2017 S. 99)
Gl.-Nr.: 930



Auf Grund von § 3 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. September 1955 (Ges. Bl. S. 195), § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Rechtverordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden vom 22. Oktober 1968 (Ges. Bl. S. 437) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, der eine Anschlußbahn baut oder betreibt (Anschlußinhaber).

(2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bestellung zum Eisenbahnbetriebsleiter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Grubenanschlußbahnen bedarf die Bestellung der Bestätigung durch das Landesbergamt.

(4) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein.

(5) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen; ihre Aufstellung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 3 Ausnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.

II. Bahnanlagen

§ 4 Allgemeines

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen.

(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Änderungen der Bahnanlagen, die sich auf die Sicherheit auswirken, sind, auch wenn sie nicht der Zulassung nach dem Landeseisenbahngesetz bedürfen, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Änderung kann begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihr nicht binnen 6 Wochen nach Eingang der Anzeige widersprochen hat.

§ 5 Gleisbogen und Neigungswechsel

(1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur 140 m
bei Schmalspur
von 1,00 m 50 m
von 0,75 m 40 m

Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.

(2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 6 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:

bei Regelspur
von 1,435 m 1,470 m bzw. 1,430 m
bei Schmalspur
von 1,000 m 1,025 m bzw. 0,995 m
von 0,750 m 0,770 m bzw. 0,745 m.

(3) Bei Bogen mit kleinen Halbmessern ist das Grundmaß der Spurweite wie folgt zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert:

1. bei Regelspur in Bogen mit Halbmessern unter 200 m

Bogenhalbmesser
m
Spurerweiterung
mm
unter 200 bis 172 mindestens 5
unter 172 bis 150 mindestens 10
unter 150 bis 134 mindestens 15
unter 134 bis 100 mindestens 20

2. bei Schmalspur in Bogen mit Halbmessern unter 300 m

Bogenhalbmesser
m
Spurerweiterung
mm
unter 300 bis 200 mindestens 5
unter 200 bis 150 mindestens 9
unter 150 bis 120 mindestens 12
unter 120 bis 100 mindestens 15
unter 100 mindestens 18

§ 7 Überhöhungen

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

(2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.

(3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion