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BKrFQG-ZuVO - Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Januar 2008
(GBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 57; 25.01.2012 S. 91; 23.02.2017 S. 121; 13.03.2020 S.156)
Gl.-Nr.: 9230
Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ( BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7. November 2006 (GBl. S. 321) wird mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums verordnet:
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
§ 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium zu erteilen ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 25.05.2022)
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