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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BKrFQG-ZuVO - Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Januar 2008
(GBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 57; 25.01.2012 S. 91; 23.02.2017 S. 121; 13.03.2020 S.156)
Gl.-Nr.: 9230



Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ( BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7. November 2006 (GBl. S. 321) wird mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für

  1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 BKrFQG,
  3. a. die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Absätze 1 und 2 BKrFQG und die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG,
  4. b. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Absatz 3 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 BKrFQG,
  5. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 BKrFQG,
  6. die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Absatz 2 Satz 3 BKrFQG.

§ 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums

Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium zu erteilen ist.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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