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Regelwerk

LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Juni 1995
(GBl. S. 421; 07.06.1997 S. 278; 20.11.2001 S. 605; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 11.02.2020 S. 37 20)



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland. Es gilt nicht für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Vergnügungsbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.

§ 2 Begriffe

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (nicht öffentliche Eisenbahnen).

§ 3 Sicherheitsvorschriften 17

(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu fahren und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Instandhaltung von Eisenbahnen im Sinn des § 2 Abs. 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Verkehrsministerium durch öffentliche Bekanntmachungen eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

1. Abschnitt
Schutz der Eisenbahnen

§ 4 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen 20 20

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen

  1. bei gerader Streckenführung
    1. bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,
    2. Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,
  2. bei gekrümmter Streckenführung bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 500 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Werden bauliche Anlagen oder Lichtreklamen entgegen Absatz 1 errichtet oder geändert, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die zuständige Behörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. § 5 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gelten entsprechend.

(4) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet.

§ 5 Schutzmaßnahmen 20 20

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die zuständige Behörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.

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(Stand: 06.09.2023)

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