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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesseilbahngesetzes
- Berlin -
Vom 6. April 2021
(GVBl. Nr. 28 vom 15.04.2021 S. 364)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Landesseilbahngesetz vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Gesetz wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
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Inhaltsübersicht:
1. Abschnitt § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen § 4 Inverkehrbringen von Teilsystemen § 5 Innovative Bauteile § 6 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme § 7 Benannte Stellen § 8 Allgemeine Anforderungen und Pflichten 2. Abschnitt § 9 Genehmigung § 10 Widerruf der Genehmigung § 11 Planfeststellung § 12 Enteignung § 13 Betriebsleiter § 14 Eröffnung des Betriebs § 15 Versicherungspflicht § 16 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau § 17 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle § 18 Dokumentation 3. Abschnitt § 19 Aufsicht § 20 Zuständige Behörde § 21 Rechtsverordnungen § 22 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt § 23 (aufgehoben) § 24 Inkrafttreten |
""Inhaltsübersicht:
1. Abschnitt § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten 2. Abschnitt § 4 Genehmigung § 5 Widerruf der Genehmigung § 6 Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 7 Enteignung § 8 Betriebsleiter § 9 Eröffnung des Betriebs § 10 Versicherungspflicht § 11 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau § 12 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle § 13 Dokumentation 3. Abschnitt § 14 Aufsicht § 15 Zuständige Behörde § 16 Rechtsverordnungen § 17 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt § 18 Übergangsbestimmungen § 19 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen" durch die Wörter "Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Aufzüge im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), | "1. Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen, | "3. Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke," |
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen, | "4. fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden," |
dd) In Nummer 5 werden die Wörter "sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen" gestrichen.
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
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6. seilbetriebene Fähren, | "6. Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden," |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
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(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
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(Stand: 20.04.2021)
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