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Regelwerk; Gefahrgut; Straße

Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrtweges für die Beförderung gefährlicher Güter im Land Berlin
- Berlin -

Vom 26. Januar 2018
(ABl. Nr. 6 vom 09.02.2018 S. 777)



Bekanntmachung vom 26. Januar 2018
VLB a 1
Telefon: 9025-94504 oder 9025-0, intern 925-94504

Auf Grund des § 35a Absatz 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung wird angeordnet:

1 - Anwendungsbereich

Diese Allgemeinverfügung (Fahrwegbestimmung) gilt für die in § 35b GGVSEB genannten Güter.

2 - Fahrweg

2.1 - Allgemeines

Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und - soweit erforderlich - die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3.

2.2 - Positivnetz

Zum Positivnetz zählen

soweit diese Straßen oder Straßenabschnitte nicht ausnahmsweise zum Negativnetz gehören.

Unberührt bleiben die durch ein Fahrverbotszeichen nach der StVO gekennzeichneten Straßen.

Nach § 35a Absatz 3 GGVSEB wird ein Fahrweg außerhalb der Autobahn von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die einzelne Fahrwegbestimmung.

2.3 - Negativnetz

Zum Negativnetz zählen

2.4 - Fahrweg außerhalb des Positivnetzes

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Über die Eignung des Fahrweges sind im Zweifel Auskünfte der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

3 - Benutzung der Fahrwege im Straßenverkehr

3.1 - Grundsatz

Grundsätzlich sind nach § 35a Absatz 1 GGVSEB die Autobahnen zu benutzen.

3.2 - Übergangsregelung an der Landesgrenze

Wird die Landesgrenze auf einer nicht zum Positivnetz gehörenden Straße überschritten, ist in Berlin das Positivnetz auf dem kürzesten Wege über sonstige geeignete Straßen (Nummer 2.4) anzufahren.

4 - Verhaltens- und Verfahrensregelung

4.1 - Pflichten

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch dieser Fahrwegbestimmung vor der ersten Beförderung einzuweisen. Dem Fahrzeugführer ist eine Kopie dieser Fahrwegbestimmung vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Sie ist während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verfügung mitzuführen.

4.2 - Ausnahmen

In begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmen von der Fahrwegbestimmung erteilt werden. Die Anträge sind zu richten an:

Verkehrslenkung Berlin
- VLB a 1 -
ehemals Flughafen Tempelhof
Columbiadamm 10
12101 Berlin

4.3 - Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

5 - Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 10. Dezember 2010 (ABl. S. 2243) und vom 18. August 2011 (ABl. S. 2099).

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Beförderungsverbot für die in § 35b GGVSEB aufgeführten Güter Anhang A
  1. Tunnel Alexanderplatz
    Empfohlene Umfahrung: Otto-Braun-Straße - Alexanderstraße
  2. Tunnel am Adenauerplatz (im Zuge von Lewishamstraße und Brandenburgische Straße)
    Empfohlene Umfahrung: Benutzung der oberirdischen Fahrbahnen - Lewishamstraße und Brandenburgische Straße
  3. Wilmersdorfer Tunnel (unter der Berliner Straße)
    Empfohlene Umfahrung: Benutzung der oberirdischen Fahrbahn der Bundesallee
  4. Bundesplatztunnel
    Empfohlene Umfahrung: Benutzung der oberirdischen Fahrbahn der Bundesallee
  5. Tunnel Drakestraße
    Empfohlene Umfahrung: Benutzung der oberirdischen Fahrbahn der Straße Unter den Eichen
  6. Tunnel Alt-Friedrichsfelde
    Empfohlene Umfahrung: Rhinstraße - Allee der Kosmonauten - Märkische Allee
  7. Hochstraße An der Wuhlheide - Rummelsburger Straße
    Umfahrung ist über die seitlichen Nebenfahrbahnen möglich

    (Hinweis: Bei den empfohlenen Umfahrungsstrecken gilt die Angabe für die Gegenrichtung entsprechend).

    .

    Beförderungsverbot für alle kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporte gemäß Vorschriftzeichen 261 StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern)

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