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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 23. November 2023
(GVBl. I Nr. 21 vom 23.11.2023)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ÖPNV-Gesetzes

Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2022 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie in alternativen Bedienformen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 12" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 und 2" ersetzt.

2. § 2 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "alternative" wird durch das Wort "flexible" ersetzt.

b) Das Wort "wie" wird gestrichen.

c) Nach dem Wort "Bürgerbus" wird ein Komma eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich 86,044 Millionen Euro. Die kommunalen Aufgabenträger von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes erhalten jährlich zusätzlich einen Betrag von 5 Millionen Euro. Die Mittel nach Satz 1 und 2 werden als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3 gewährt. Bei Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 werden diese Beträge überprüft und gegebenenfalls angepasst.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land zusätzlich zu dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2017 einen Betrag von 1 Million Euro und für die Jahre 2018 bis 2022 einen Betrag von 2 Millionen Euro jährlich. Die kommunalen Aufgabenträger von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes erhalten vom Land zusätzlich für das Jahr 2017 einen Betrag von 2 Millionen Euro, für das Jahr 2018 einen Betrag von 8 Millionen Euro, für das Jahr 2019 einen Betrag von 9 Millionen Euro und für die Jahre 2020 bis 2022 einen Betrag von jeweils 6 Millionen Euro. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 sind für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zu verwenden.

"(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land für das Jahr 2023 einen Betrag von 92.103 700 Euro, für das Jahr 2024 einen Betrag von 93.179 200 Euro, für das Jahr 2025 einen Betrag von 94.271 000 Euro und für das Jahr 2026 einen Betrag von 95.379 000 Euro. Die Mittel nach Satz 1 werden als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3 gewährt. Bei Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Absatz 1 werden diese Beträge überprüft und gegebenenfalls angepasst.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land zusätzlich zu dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2023 einen Betrag von 11.250 000 Euro und für das Jahr 2024 einen Betrag von 21.250 000 Euro. Diese Mittel sind für zusätzliche Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur Umsetzung der Verkehrswende, für den Ausbau von Barrierefreiheit, zur Entlastung der Umwelt und zur Absenkung des Anteils fossiler Energiequellen im Verkehr zu verwenden."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der Erfordernisse des Ausbildungsverkehrs" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 232295


ENDE

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