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Regelwerk
Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 14. Dezember 2017
(GVBl. I Nr. 30 vom 15.12.2017)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "(kommunaler öffentlicher Personennahverkehr)." ersetzt.

b) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "kommunalen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Übrigen" durch das Wort "übrigen" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "kommunalen" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Satz 2 wird jeweils das Wort "übrigen" durch das Wort "kommunalen" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land zusätzlich zu dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2017 einen Betrag von 1 Million Euro und für die Jahre 2018 bis 2022 einen Betrag von 2 Millionen Euro jährlich. Die kommunalen Aufgabenträger von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes erhalten vom Land zusätzlich für das Jahr 2017 einen Betrag von 2 Millionen Euro, für das Jahr 2018 einen Betrag von 8 Millionen Euro, für das Jahr 2019 einen Betrag von 9 Millionen Euro und für die Jahre 2020 bis 2022 einen Betrag von jeweils 6 Millionen Euro. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 sind für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zu verwenden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 5 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1 Satz 2" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ergänzend zu den Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 können die kommunalen Aufgabenträger finanzielle Mittel zur Umsetzung verkehrspolitisch bedeutender Verkehrsangebote nach Maßgabe des Haushalts erhalten."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 172112

172112 ENDE

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