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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BbgStTbV-DV - Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 3. Juni 2026
(GVB. II Nr. 23 vom 04.06.2026)



Auf Grund des § 5 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) sowie des § 6 Absatz 9 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 3091) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die konkretisierenden landesrechtlichen Regeln, die im Land Brandenburg zur Durchführung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) erforderlich sind, fest.

§ 2 Schulungsplan

(1) Die Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter ist modular aufgebaut. Die in § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung genannten Schulungsinhalte der theoretischen Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter werden durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die Schulungsinhalte der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die Polizei des Landes Brandenburg in einem Schulungsplan konkretisiert.

(2) In dem Schulungsplan werden die Gliederung, Inhalte und Lernziele der Schulungsfächer sowie die Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden festgelegt.

§ 3 Theoretische Schulung

Die theoretische Schulung gliedert sich in zwei Schulungsabschnitte:

  1. Ausbildungsabschnitt 1 (Grundseminar): Theoretische Schulung als Ausbildungsteil 1 im Umfang von 84 Unterrichtseinheiten und
  2. Ausbildungsabschnitt 2 (Qualifizierungsseminar): Theoretische Schulung als Ausbildungsteil 2 im Umfang von 76 Unterrichtseinheiten.

§ 4 Ausbildungsstätte für die theoretische Schulung

Der Landesbetrieb Straßenwesen kann sich als Ausbildungsstätte gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung bei der Durchführung der theoretischen Schulung anderer nichtbehördlicher Organisationen oder deren Mitarbeitenden zur Unterstützung bedienen.

§ 5 Prüfung über die theoretische Schulung

Die Prüfung über die theoretische Schulung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

§ 6 Praktische Transportbegleitung

(1) Die Teilnahme an der praktischen Transportbegleitung kann bei jeder Polizeidienststelle durchgeführt werden, welche regelmäßig Transportbegleitungen durchführt, sofern dies dienstbetrieblich möglich ist. In Abstimmung mit dem Polizeipräsidium und dem Landesbetrieb Straßenwesen kann die praktische Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung auch an anderen Örtlichkeiten stattfinden.

(2) Eine Transportbegleiterin oder ein Transportbegleiter kann nach 300 Stunden im praktischen Einsatz selbst Personen im Rahmen des Schulungsabschnitts der praktischen Transportbegleitung anstelle der Polizei fortbilden. Die absolvierten Transportbegleitungen sind hierzu nachzuweisen. Ferner haben sich diese Personen für die Tätigkeit vorher als Schulende zu qualifizieren. Über die inhaltliche Durchführung und die Absolvierung der praktischen Schulung ist dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Nachweis zu übermitteln.

§ 7 Verkürzung der Schulung

Geeigneten ehemaligen Polizeibeamtinnen und ehemaligen Polizeibeamten, die bereits regelmäßig Anordnungen bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten getroffen haben, kann die Schulung verkürzt oder erlassen werden, wenn deren Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen gesonderten Antrag beim Landesbetrieb Straßenwesen stellen. Der Antrag ist zu begründen und geeignete Belege für den Nachweis zu Vorkenntnissen und Erfahrungen sind vorzulegen. Die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung muss in jedem Fall bestanden werden.

§ 8 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung überträgt im Übrigen ihre Befugnisse zur Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 5 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung auf das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (05.06.2026) in Kraft.


ENDE

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