Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LuFaLuSiZV - Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit im Land Brandenburg
-Brandenburg-

Vom 2. Juli 1994
(GVBl. II 1994, Nr. 45, S.610;...;07.07.2009 S. 432)



Auf Grund

  1. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
  2. des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), § 81 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308) und § 55 Satz 3 und 5 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) sowie
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Oberste Luftfahrtbehörde und oberste Luftsicherheitsbehörde des Landes Brandenburg ist das für Luftfahrt zuständige Ministerium.

(2) Obere Luftfahrtbehörde und obere Luftsicherheitsbehörde des Landes Brandenburg ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.

§ 2

(1) Die oberste Luftfahrtbehörde des Landes Brandenburg führt alle Aufgaben nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes aus, soweit diese nicht durch § 3 an die nachgeordnete Luftfahrtbehörde übertragen worden sind.

(2) Die oberste Luftsicherheitsbehörde führt alle Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes aus, soweit diese nicht durch § 3 der oberen Luftsicherheitsbehörde übertragen wurden.

§ 3

(1) Der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde wird die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:

  1. Angelegenheiten des Luftfahrtpersonals und Angelegenheiten der flugmedizinischen Sachverständigen,
  2. Flugplatzangelegenheiten für alle Flugplätze, mit Ausnahme der internationalen Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. Dazu gehören:
    1. Flugplatzgenehmigungen,
    2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen,
    3. die Gestattung von Vorarbeiten,
    4. Angelegenheiten der Bodenabfertigungsdienste,
    5. Genehmigungen, Zustimmungen, Festlegungen zu Vorhaben in Bauschutzbereichen, auch an internationalen Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Gründen anerkennt,
    6. Ausnahmen nach § 22a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung,
  3. Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
  4. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese außerhalb von Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, stattfinden; die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen mit Vorführungen strahlgetriebener Flugzeuge mit Ausnahme des Normalflugbetriebes von Flugzeugen, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, ist im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde zu erteilen,
  5. sonstige Erlaubnisse, insbesondere für
    1. das Starten und Landen außerhalb von Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
    2. die besondere Benutzung des Luftraums für
      aa) Kunstflüge,
      bb) Schleppflüge,
      cc) Reklameflüge,
      dd) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
      ee) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
      ff) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      gg) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen und Mindesthöhen, mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden,
    3. Bodenfunkstellen,
  6. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 übertragenen Aufgaben,
  7. die Ausübung der Luftaufsicht.

(2) Die Genehmigung von Flugplätzen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a (ausgenommen die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen), Entscheidungen über Flugplatzangelegenheiten innerhalb von Bauschutzbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e sowie die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 4 werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle getroffen.

(3) Der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde wird die Wahrnehmung folgender Aufgaben nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes übertragen:

  1. Befugnisse gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit nicht die Bundespolizei zuständig ist ( § 16 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes),
  2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen ( § 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion