Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Bahn

BOa - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

- Brandenburg -

Vom 13. Mai 1982
(GBl. DDR SDr. Nr. 1080 1 vom 31.12.1982; GVBl .I Nr. 9 vom 03.09.1997 S. 104 2)



1) (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080), in Kraft am 1. Juli 1983
2) § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 - 6, §§ 2 - 21, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4, Abs. 6 - 15, §§ 23 - 66, § 67 Abs. 1 als Brandenburgisches Landesrecht für fortgeltend erklärt durch Gesetz vom 3. September 1997

Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für Anschlußbahnen und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bahnen. Für Anschlußbahnen der bewaffneten Organe erläßt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen. Diese Bestimmungen werden der Staatlichen Bahnaufsicht durch den Minister für Verkehrswesen und den Verantwortlichen der Anschlußbahnen der bewaffneten Organe durch ihre übergeordneten Leiter bekanntgegeben.

(2) Bahnen von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.

(3) Bahnen der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, für die diese Anordnung anzuwenden ist, werden vom Minister für Verkehrswesen besonders festgelegt.

(4) In Sonderfällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über den Charakter der Bahn.

(5) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm. Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.

(6)

Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm Spurweite). Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750 mm Spurweite).

§ 2 Grundforderungen

(1) Die Anschlußbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger oder Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.

(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.

(3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.

(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.

(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.

(7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

(8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer Anschließer oder anderer am Transportprozeß beteiligter Betriebe und Einrichtungen ist zu vereinbaren, daß Bahnanlagen, Be- und Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion