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Regelwerk

Übereinkommen über die Internationale Organisation für Navigationshilfen in der Schifffahrt

Vom 27.Januar 2023
(BGBl. II Nr. 210 vom 03.05.2023)



(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

eingedenk der Gründung der "International Association of Lighthouse Authorities" (Internationaler Verband der Seezeichenverwaltungen) am 1. Juli 1957 und ihrer Umbenennung in "International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities" (Internationaler Verband der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen) im Jahr 1998,

in Anerkenntnis der Rolle des Internationalen Verbands der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen bei der Verbesserung und fortlaufenden Vereinheitlichung von Navigationshilfen in der Schifffahrt für einen sicheren, wirtschaftlichen und effizienten Schiffsverkehr zum Wohle der maritimen Gemeinschaft und zum Schutz der Umwelt,

in Anbetracht des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in den jeweils geltenden Fassungen sowie

ferner in Anbetracht dessen, dass die Entwicklung, Verbesserung und Vereinheitlichung von Navigationshilfen in der Schifffahrt zum Wohle der maritimen Gemeinschaft und zum Schutz der Umwelt am besten durch internationale Organisationen koordiniert wird -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Gründung

(1) Die Internationale Organisation für Navigationshilfen in der Schifffahrt (im Folgenden die "Organisation") wird hiermit nach dem Völkerrecht als zwischenstaatliche Organisation gegründet.

(2) Die Organisation besitzt beratenden und technischen Charakter.

(3) Die Organisation hat ihren Sitz in Frankreich, es sei denn, die Generalversammlung beschließt etwas anderes.

(4) Der Betrieb der Organisation wird ausführlich in der Geschäftsordnung geregelt, die diesem Übereinkommen unterliegt, jedoch nicht Bestandteil desselben ist. Für den Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Übereinkommen und der Geschäftsordnung oder anderen grundlegenden Dokumenten, welche die Leitung der Organisation betreffen, ist das Übereinkommen maßgebend.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Navigationshilfen in der Schifffahrt" bezeichnet Einrichtungen, Systeme oder Dienste außerhalb eines Schiffes, die entwickelt und betrieben werden, um die Sicherheit und Effizienz der Navigation einzelner Schiffe sowie des Schiffsverkehrs insgesamt zu verbessern. Für die Zwecke der Organisation umfasst diese Begriffsbestimmung auch Schiffsverkehrsdienste.

(2) "Mitgliedstaat" bezeichnet einen Staat, der zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den das Übereinkommen in Kraft ist.

(3) "Assoziiertes Mitglied" bezeichnet Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, für die ein Mitgliedstaat in Bezug auf ihre internationalen Beziehungen zuständig ist und für die er eine Mitgliedschaft beantragt hat, die von der Generalversammlung genehmigt wurde, sowie nach Absatz 5 der Anlage nationale Mitglieder des Internationalen Verbands der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen aus Staaten, die keine Mitgliedstaaten sind.

(4) "Angeschlossenes Mitglied" bezeichnet Hersteller oder Händler von Ausrüstung im Bereich der Navigationshilfen in der Schifffahrt für den Verkauf oder Organisationen, die Dienste im Zusammenhang mit Navigationshilfen in der Schifffahrt oder technische Beratung im Rahmen eines Vertrags anbieten, sowie andere mit Navigationshilfen in der Schifffahrt befasste Organisationen oder wissenschaftliche Einrichtungen, die eine Mitgliedschaft beantragt haben und deren Antrag vom Rat genehmigt wurde.

Artikel 3
Zweck und Ziele

Zweck der Organisation ist es, Regierungen und Organisationen zusammenzubringen, die sich mit der Regulierung, Bereitstellung, Instandhaltung oder dem Betrieb von Navigationshilfen in der Schifffahrt befassen, um die Verwirklichung der folgenden Ziele voranzubringen:

  1. Förderung eines sicheren und effizienten Schiffsverkehrs durch Verbesserung und Vereinheitlichung der Navigationshilfen in der Schifffahrt weltweit zum Wohle der maritimen Gemeinschaft und zum Schutz der Meeresumwelt;
  2. Unterstützung des Zugangs zu fachlicher Zusammenarbeit und zum Aufbau von Fähigkeiten in allen Fragen der Entwicklung und der Weitergabe von Fachwissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologie im Bereich der Navigationshilfen in der Schifffahrt;
  3. Förderung und Erleichterung der allgemeinen Annahme möglichst hoher Standards im Bereich der Navigationshilfen in der Schifffahrt;
  4. Gewährleistung des Informationsaustausches über die von der Organisation behandelten Angelegenheiten.

Artikel 4
Aufgaben

Um den Zweck und die Ziele nach Artikel 3 zu erreichen, hat die Organisation folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung und Verbreitung nicht verbindlicher Standards, Empfehlungen, Richtlinien, Handbücher und anderer geeigneter Dokumente;
  2. Prüfung von und Abgabe von Empfehlungen zu Standards, Empfehlungen, Richtlinien, Handbüchern und anderen geeigneten Dokumenten, die der Organisation von den Mitgliedstaaten, den assoziierten Mitgliedern sowie den angeschlossenen Mitgliedern, von Organen oder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder von einer anderen zwischenstaatlichen Organisation übersandt werden können;
  3. Bereitstellung von Mechanismen zur Konsultation und zum Informationsaustausch, unter anderem über aktuelle Entwicklungen und die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Mitglieder sowie der angeschlossenen Mitglieder;

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(Stand: 15.08.2023)

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