Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. April 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins

Vom 31. März 2004
(BGBl II Nr. 10 vom 07.04.2004 S. 410)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Paris am 13. April 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Französische Republik -

in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins festzulegen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Rhein von Strom-Kilometer 222,900 (Gemeinde Breisach/Gemeinde Vogelgrün) bis Strom-Kilometer 335,700 (Gemeinde Iffezheim/Gemeinde Beinheim) wird bestimmt durch die ausgeglichene Mittellinie, die aus einer Folge von Abschnitten von Geraden und Kreisbogen besteht und der Achse des Mittelwasserbettes folgt, das durch die Korrektionsarbeiten des Ingenieurs Tulla im vorigen Jahrhundert geschaffen wurde. Die Tabelle der Bestimmungselemente ist in Anlage 1 wiedergegeben.

Die Anfangs- und Endpunkte jedes Abschnitts einer Geraden und jedes Kreisbogens sowie die Mittelpunkte dieser Bogen werden in dem in jedem Land verwendeten Koordinatensystem bestimmt: in Frankreich System Lambert, in der Bundesrepublik Deutschland Gauß-Krüger-System.

Der Radius jedes Kreisbogens wird in Metern angegeben.

(2) Für jedes Querprofil, das von einem Hektometerpunkt ausgeht und die auf jedem Ufer angebrachten Markierungspunkte miteinander verbindet, werden die Abstände zwischen der in Absatz 1 festgelegten Grenze und diesen Hektometermarken der Anlage 2 angegeben.

(3) In den Querprofilen Strom-Kilometer 222,900 und 335,700 verläuft die Grenze von der ausgeglichenen Mittellinie bis zum Schnittpunkt mit der Achse des Talwegs im Rhein.

Artikel 2

(1) Auf den Stauwehren, Brücken und sonstigen festen Bauwerken in oder über der in Artikel 1 genannten Rheinstrecke verläuft die Grenze in der lotrechten Projektion der in der Anlage 1 festgelegten Grenzlinie auf diese Bauwerke.

(2) Die Grenze wird auf und in den begehbaren Bauwerken durch das Anbringen von festen Marken sowie durch einen Farbstreifen gekennzeichnet, dessen Mitte auf der Grenzlinie verläuft. Zu beiden Seiten dieser Grenzmarkierung stellt jeder der beiden Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet Tafeln zur Kennzeichnung seines Hoheitsgebiets auf.

Artikel 3

Die Artikel 16 und 17 des Vertrags vom 14. August 1925 zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich über die Festsetzung der Grenze sowie Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen basel und Straßburg treten für den in Artikel 1 bezeichneten Abschnitt außer Kraft, soweit sie mit diesem Vertrag in Widerspruch stehen.

Artikel 4

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg beilegen lässt, kann auf Verlangen eines der Vertragsstaaten zu den in der Anlage 3 betreffend das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.

Artikel 5

Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteile dieses Vertrags.

Artikel 6

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Paris am 13. April 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

.

Tabelle der Bestimmungselemente der Abschnitte von Geraden
und Kreisbogen, welche die ausgeglichene Mittellinie bilden
(neue Grenze zwischen den Kilometerpunkten 222, 900 und 335, 700)
Anlage 1
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins


Lfd . Nr.
der Bogenwechselpunke
Kreisbogen
zwischen
den Punkten
Länge der Radien
im Gauß- Krüger- System
Französische Republik
Koordinaten
Lambert
Bundesrepublik Deutschland
Koordinaten
Gauß-Krüger
Länge der Grenz-
strecken im
Gauß-Krüger-
System
Strom-
kilometer
m x y R H m
33 53

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion