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HmbNSGBefV - Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 27. September 2016
(BGBl. Nr. 46 vom 30.09.2016 S. 2192)
Gl.-Nr.: 940-9-35
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
(1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes "Mühlenberger Loch/Neßsand" nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt,
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Lageplan | Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
ENDE |
(Stand: 28.08.2021)
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