umwelt-online: Begründung zur GefÄndV 2001 (2)
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Zu Absatz 4 (WIWEB):
Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Von den Zuständigkeiten in Nr. 1 bis 3 bleibt das Sprengstoffrecht weiterhin unberührt.
Zu Absatz 5 (Sachverständige):
Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt.
Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):
(zu Absatz 5):
"Redaktionelle Angleichung der Fundstelle für anerkannte Sachverständige an das Gerätesicherheitsgesetz ( GSG). Nach § 14 GSG sind für die Prüfungen zugelassene Überwachungsstellen zuständig. Die Prüfungen können nach § 19 Abs. 4 bis 7 GSG (Übergangsvorschrift zu § 14 GSG) in dem dort genannten Zeitraum noch von amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden."
In Nr. 2 wird die Zuständigkeit für die Baumusterprüfung erweitert auf die neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks. Die Zuständigkeit für die Bauartprüfung von FVK-Tanks verbleibt wie bisher nach der GGVS bei der BAM.
Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):
(zu Nr. 2 Buchstabe b):
"Die zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.8.2.3.1 ergänzend anzuwendenden Kapitel sind entsprechend zu zitieren, weil deren Vorschriften zu Prüfumfang und Begutachtung zur Baumusterzulassung gehören. Die Kapitel 4.5 und 6.10 sind nur im ADR enthalten. Das Kapitel 4.3 enthält Vorschriften nach ADR und RID."
(zu Nr. 2 Buchstabe c - neu-):
"Die Prüfung von FVK-Tanks und Tankcontainern kann sachgerecht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung von den Sachverständigen erfolgen."
In Nr. 3 wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungsteile ebenfalls erweitert auf die neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks und die FVK-Tanks.
Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):
(zu Nr. 3 Buchstabe b):
"Die Prüfung der Innenauskleidung von Tanks nach der Sondervorschrift TT 2 ist diesen Sachverständigen zu übertragen."
(zu Nr. 4):
"Die Zuständigkeit von anerkannten Sachverständigen nach ADR/RID ist durch die Zuordnung an qualifizierte Sachverständige zu bestimmen. Das ADR/RID kennt selbst keine Qualifikationsmerkmale für diese Sachverständigen."
Zu Absatz 6 (Prüf- und Zertifizierungsstellen):
Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neue Fundstelle eingefügt.
Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):
(zu Abs. 6):
"Die redaktionelle Änderung ergibt sich aus der Zuständigkeit der beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz angesiedelten Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). Die ZLS erfüllt zentral für alle Länder die Benennung von Stellen. Dies ist über einen Staatsvertrag festgelegt und soll für alle Länder bindend so gehandhabt werden.
Die von der ZLS benannten Stellen, die auch für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen der Gefäße entsprechend den anzuwendenden Modulen autorisiert sind, sollen neben den zugelassenen Überwachungsstellen bzw. Sachverständigen nach GSG die wiederkehrenden Prüfungen an Gefäßen durchführen können. Deshalb ist die Aufnahme der Unterabschnitte 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3
ADR (Wiederkehrende Prüfungen) [als Konkretisierung der Fundstellen] erforderlich.
Die Tätigkeiten der benannten Stellen, die sich aus der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte ergeben, sind in der diesbezüglichen Verordnung eigens zu regeln."
Zu Absatz 7 (von der RAM anerkannte Sachverständige nach der GGVSee):
Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neue Fundstelle eingefügt. Die Zuständigkeit wird erweitert auf die Baumusterzulassung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und MEGC.
Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):
(zu Abs. 7 Nr. 1):
"Die Regelungen über Zuständigkeiten und Prüfinhalte im Rahmen der Baumusterzulassung durch die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 GGVSee (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten) anerkannten Sachverständigen, die vergleichbare Qualifikationsmerkmale wie die Sachverständigen der Überwachungsstellen nach § 14 GSG aufweisen, sind entsprechend anzugeben."
(zu Abs. 7 Nr. 2):
"Die Fundstellen der Regelungen "Überprüfungen von Tanks und Containern" durch die nach § 6 Abs. 7 von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen sind insgesamt anzugeben."
(zu Abs. 7 Nr. 3 - neu-):
"Die Zuständigkeit für die von der BAM anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 7 erfolgt analog der Zuständigkeit für Sachverständige nach § 6 Abs. 5."
Zu Absatz 8 (RKI):
Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt. Die Zuständigkeit wird erweitert um die Festlegung der Bedingungen für gentechnisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7. (Anm.: 9/2006 aufgehoben)
Zu Absatz 9 (Kfz-Sachverständige):
Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Die technischen Untersuchungen sind nach dem neuen ADR in Absatz 9.1.2.1.1 geregelt. Die Zuständigkeit nach Absatz 9.1.2.2.2 wird den Kfz-Sachverständigen übertragen. Zu Absatz 10 (zuständige Stellen/Personen nach StVZO):
(Stand: 29.08.2018)
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